Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g. 12. 
Jeder Preiöbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spä- 
testens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thier- 
gattung angewiesenen Stelle einzufinden. 
g. 13. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
. 14. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten reise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgczeichnetes an Pferden, Rindvieh oder 
anderen Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung 
desselben zu Beförderung der gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
F. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produbte, welche ihrer Seltenheit oder 
Vollkommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums 
würdig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 16. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besiher ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen rc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum 
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
. 17. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch 
die Rennbahn selbst, lehtere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, geöffnet. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt 
in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume 
zur Verhütung jeden Unfalls verboten. 
C. 18. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pfei:en, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt, 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten.
	        
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