Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Civilprozeßordnung
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132.
Pacht.

Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines

landwirtschaftlichen  Grundstücks  kann
für  den  gesamten  Pachtzins  geltend
gemacht  werden  und  unterliegt  nicht
der  im  §  563  bestimmten  Beschränkung.
Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des
Grundstücks  sowie  auf  die  nach
§  715  Nr.  5,  811  Nr.  4  der  C.  der
Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen.
581.
Verein.
Gegen  einen  die  Anmeldung  auf  Eintragung
  des  Vereins  zurückweisenden
Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde
nach  den  Vorschriften  der  C.  statt.  71.
Gegen  den  Beschluß  der  Entziehung
der  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  findet
die  sofortige  Beschwerde  nach  den
Vorschriften  der  C.  statt.
Vollmacht.

Die  Kraftloserklärung  einer  Vollmachtsurkunde
  muß  nach  den  für  die  öffentliche

Dämple.
Eigentum.
Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  die  Zuführung  von  Gasen,  D.,
Gerüchen,  Rauch,  Ruß,  Wärme,
Geräusch,  Erschütterungen  und  ähnliche
von  einem  anderen  Grundstück  ausgehende
  Einwirkungen  insoweit  nicht
verbieten,  als  die  Einwirkung  die
Benutzung  seines  Grundstücks  nicht
oder  nur  unwesentlich  beeinträchtigt
oder  durch  eine  Benutzung  des  anderen
Grundstücks  herbeigeführt  wird,  die

Hypothek  1185  s.  Willenserklärung

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132

Art.
4#%

Dampfschiffahrtsunternehmung

Zustellung  einer  Ladung  geltenden
Vorschriften  der  C.  veröffentlicht  werden.
Willenserklärung.
Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann
als  zugegangen,  wenn  sie  durch  Vermittlung
  eines  Gerichtsvollziehers  zugestellt
  worden  ist.  Die  Zustellung
erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  C.
Befindet  sich  der  Erklärende  über
die  Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in
einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden
Unkenntnis  oder  ist  der  Aufenthalt
dieser  Person  unbekannt,  so  kann  die
Zustellung  nach  den  für  die  öffentliche
Zustellung  einer  Ladung  geltenden
Vorschriften  der  C.  erfolgen.

Civilverwaltung.
Einführungsgesetz.
Aufhebung  des  §  16  Abs.  2  des  G.
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  C.
vom  20.  April  1881.

nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bei
Grundstücken  dieser  Lage  gewöhnlich
ist.  Die  Zuführung  durch  eine  besondere
Leitung  ist  unzulässig.

Dampfschilfahrtsunternehmung.

Art.
1.26

Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  die  Vorschrift  des
§*  26  der  Gewerbe-Ordnung  auf
Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts=  und
ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstrecken.