Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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2. Des Gerichtshofs fuͤr den Neckarkreis. 
Belanntmachung, betreffend die Pruͤfung der Notariats-Candidaten, welche im Neckarkreis ihren gesetz- 
lichen Wohnort haben. 
Diejenigen Candidaten, welche die Pruͤfung im Notariatsfache zu erstehen wuͤn- 
schen und im Neckarkreis ihren gesetzlichen Wohnort, auch das dreiundzwanzigste 
Jahr zuruͤckgelegt haben, werden aufgefordert, ihre Meldungen, unter Nachweisung 
der in der Bekanntmachung des K. Justiz-Ministerium vom 22. Mai 1834 (Reg. Bl. 
S. 388) vorgeschriebenen Erfordernisse, innerhalb 45 Tagen von heute an gerechnet, 
dem Oberamtsgerichte des Bezirkes, in welchem sie sich aufhalten, zu übergeben. 
Versäumung dieser Frist hat den Ausschluß von der dießjährigen Prüfung 
zur Folge. Die Bezirksgerichte haben die Bittschriften ohne Verzug hieher ein- 
zusenden. 
Eßlingen den 12. September 1837. Huber. 
:) Des Departements des Innern. 
1. Des Medizinal-Collegium. 
Aufnahme von ausbbenden Aerzten und Wundärzten. 
Nach erstandener Prüfung sind die Candidaten der Medizin und Chirurgie, 
August Abt, von Eßlingen, und der Doktor der Medizin und Chirurgie, Cuno 
Vilfinger, von Stuttgart, zur Ausübung der innern Heilkunde, der Wundarznei- 
Kunde und der Geburtshülfe, der Dobtor der Medizin und Chirurgie, Herrmann 
Friedrich Jäger, von Stuttgart, zur Ausübung der innern Heilkunde und der 
Wundarzneikunde, und der ausübende Arzt Dr. Carl Ernst Albert Bengel, von 
Tübingen, zur Ausübung der Geburtshülfe ermächtigt worden. 
Stuttgart den 11. September 1837. 
Für den Vorstand: 
Ludwig.
	        
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