Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

488 
(Art. 125, 124, 125 des Gesetzes, 99. 88—103 der gegenwärtigen Instruktion), 
#*: ob.,die Concession oder Bestellung ertheilt seny, oder der Umernehmer oder 
sein Werkführer die vorgeschriebene Fähigkeitsprobe erstanden habe; 
Tc bei unzünftigen Gewerben überhaupt, ob dem Unternehmer der Aufenthalt 
an dem Gewerbe-Niederlassungsorte zu gestatten sey (Art. 127 des Gesetzes). 
In letzterer Beziehung wird auf den Art. 11 des revidirten Gesehes über das 
Gemeindebürger= und Beisitrecht vom 4. December 1855 mit dem Anfügen verwiesen, 
daß Auceländer, welche sich in einem inländischen Orte mit einem unzünftigen Ge- 
werbe niederlassen wollen, hiezu die Aufenthalts-Bewilligung des betreffenden Bezirks- 
Polizeiamts zu erlangen haben (Verordnung vom 23. Juni 1325, J. 7, Ziff. 9, 
Reg. Bl. S. 500). 
A #. 
Liegt gegen die Gewerbe-Unternehmung kein Anstand vor, so hat der Ortsvor- 
sieher die geschehene Anzeige derselben, 
1) wenn der Gewerbe-Unternehmer in einer der nach der Ministerial-Verfägung 
2) 
vom 26. Axril 1828 (Reg. Bl. von 1828, S. 292) zu führenden Listen über 
die Gemeindegenossen und die Wohnsteuer-Pflichtigen eingetragen oder einzu- 
tragen ist, in dieser Liste vorzumerben. 
Dieß bann in den meisten Fällen am kürzesten dadurch geschehen, daß 
dem ohnehin in der Liste anzugebenden Gewerbe des Gemeindegenossen oder 
Wohnsteuer-Pflichtigen, und beziehungsweise der Wittwe eines Gemeinde- 
Mitzgliedes, der Tag der geschehenen Anzeige beigefügt wird. 
Für die gleichfalls einzurragende Firma, für die Zurückweisung auf 
früher eingetragene Gewerbe-Gesellschafter, oder auf den Vorgänger, von 
welchem das Gewerbe übernommen wurde, für die Bemerbung, daß der 
Anzeiger eine Gewerbe-Socictär vertrete (F. 1), endlich für die Vormerkung 
des Wiederaufhörens des Gewerbebetriebs, können bezichungsweise die Colum- 
nen „Austritt aus dem abtiven Bürgerrecht, Abgang, Bemerkungen“ benuͤtzt 
werden. 
Fuͤr die Gewerbe-Inhaber, welche in der Gemeinde, wo das Gewerbe gefuͤhrt 
wird, weder ihren selbststaͤndigen Wohnsitz haben, noch zu den in den obbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.