Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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2) Fabrikzeichen (rt. 6 des Gesetzes). 
K. 8. 
Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirbe angesessener Fabrikant 
oder Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner Fabrikate bestimmten 
Unterscheidungszeichens hinterlegt, hat den Abt der Hinterlegung in ein deßhalb zu 
führendes Register einzutragen, und eine Bescheinigung über die geschehene Hinter- 
legung auszustellen. Von dem in zwei Exemplaren zu übergebenden Muster wird 
das eine Erxemplar in einem Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amtssiegel des 
Bezirksamts und dem Privatsiegel des Hinterlegers verschlossen, und von dem Let- 
teren mit seinem Namenczuge, von dem Bezirksamte aber mit der Ziffer, unter welcher 
der Hinterlegungsakt in dem Register vorkommt, zu bezeichnen ist. Das zweite 
Exemplar wird offen dem Register beigelegt, und wird auf Verlangen Jedem vorge- 
wiesen, der sich über ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unterrichten wünscht. 
Bei entstehendem Streite über die Nachahmung eines solchen Zeichens muß auf dag 
unter Siegel gelegte Exemplar zurückgegangen, die Recognition und Erbrechung der 
Siegel aber urkundlich vorgenommen werden. 
II. Zum zweiten Abschnitte, zweites Kapitel. 
4) Von Lehrlingen. 
a) Anzeige der Lehrverträge (Geseg Arr. 15). 
. 9. 
Die Anzeige der Lehrverträge geschieht in der Regel durch persdnliches Erschei- 
nen der Betheiligten vor dem Zunftvorstande. Ist jedoch der Wohnsi- des Lehr- 
meisters über vier Stunden von dem Siße der Zunftlade entfernt, so kann statr 
persönlichen Erscheinens von den Betheiligten ein schriftlicher, von dem Ortsvorsteher 
des Lehrmeisters beglaubigter Aufsatz des Lehrvertrages an den Zunftvorstand ein- 
geschickt werden. 
. 10. 
Von dem Junstoorstande werden die Anzeigen der Lehrverträge in ein fort- 
laufendes, tabellarisch abgefaßtec Protoboll aufgenommen, welches zugleich dle Stelle
	        
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