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b) Lehtzeit-Verlaͤngerung statt Lehrgelds (Gesetz Art. 24)
K. 18.
Die Bestimmung zu Ziffer 4 des Art. 24 des Gesetzes tritt im Mangel einer
anderweiten Verabredung der Betheiligten ein, und hindert den Lehrmeister nament-
lich nicht, sich einen Ersaß für die entgehende Lehrzeit-Verlängerung auf den Fall
zu bedingen, daß diese Verlängerung wegen des Uebertritts des Lehrlings zu einem
andern Gewerbe (Art. 20), wegen früheren Absterbeus des Lehrlings oder des
Meisters (Art. 25), oder wegen der von Lebterem aus rechtsgenügenden Gründen
verfügten früheren Entlassung des Lehrlings (Art. 21) nicht geleistet werden sollte.
) Fürsorge für die Bildung der Lehrlinge. Prüfung derselben am Schlusse der Lehre (Gesetz Urt. 26).
K. 19.
Da in der zweckmäßigen Anwendung der Lehrzeit die wesentliche Grundlage der
Gewerbebildung besteht, deren Förderung das Geseß (Art. 76) unter die Hauptzwecke
der Zunft-Einrichtung zählt, so hat jeder Zunftverein und der denselben vertretende
Zunftvorstand die Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen zu sorgen, daß
die den Meistern des Vereins anvertrauten Lehrlinge einen sorgfältigen, gewissen-
haften und möglichst vollständigen Unterricht in dem Gewerbe erhalten. Zu dem
Ende haben die Zunftvorsteher von den Fortschritten der Lehrlinge von Zeit zu Zeit
Kenntniß zu nehmen, etwaige Beschwerden über Vernachläßigung des Unterrichts
mit Strenge und Unparteilichkeit zu untersuchen, die Lehrlinge zum Besuche der
öffentlichen Gewerbeschulen aufzumuntern, und auf die Anschaffung von nöütlichen
Schriften und Modellen zum Selbstunterrichte der Lehrlinge den Bedacht zu
nehmen. .
6. 20.
Eine regelmäßige Prüfung der zünftigen Lehrlinge wird am Schlusse der Lehr-
zeit von dem Zunftvorstande vorgenommen.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
1) die Lehrlinge der Kaufleute, so wie diejenigen der minder zahlreich besetzten
und darum des erforderlichen Personals zur Vornahme der Pruͤfung
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