Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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b) Lehtzeit-Verlaͤngerung statt Lehrgelds (Gesetz Art. 24) 
K. 18. 
Die Bestimmung zu Ziffer 4 des Art. 24 des Gesetzes tritt im Mangel einer 
anderweiten Verabredung der Betheiligten ein, und hindert den Lehrmeister nament- 
lich nicht, sich einen Ersaß für die entgehende Lehrzeit-Verlängerung auf den Fall 
zu bedingen, daß diese Verlängerung wegen des Uebertritts des Lehrlings zu einem 
andern Gewerbe (Art. 20), wegen früheren Absterbeus des Lehrlings oder des 
Meisters (Art. 25), oder wegen der von Lebterem aus rechtsgenügenden Gründen 
verfügten früheren Entlassung des Lehrlings (Art. 21) nicht geleistet werden sollte. 
) Fürsorge für die Bildung der Lehrlinge. Prüfung derselben am Schlusse der Lehre (Gesetz Urt. 26). 
K. 19. 
Da in der zweckmäßigen Anwendung der Lehrzeit die wesentliche Grundlage der 
Gewerbebildung besteht, deren Förderung das Geseß (Art. 76) unter die Hauptzwecke 
der Zunft-Einrichtung zählt, so hat jeder Zunftverein und der denselben vertretende 
Zunftvorstand die Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen zu sorgen, daß 
die den Meistern des Vereins anvertrauten Lehrlinge einen sorgfältigen, gewissen- 
haften und möglichst vollständigen Unterricht in dem Gewerbe erhalten. Zu dem 
Ende haben die Zunftvorsteher von den Fortschritten der Lehrlinge von Zeit zu Zeit 
Kenntniß zu nehmen, etwaige Beschwerden über Vernachläßigung des Unterrichts 
mit Strenge und Unparteilichkeit zu untersuchen, die Lehrlinge zum Besuche der 
öffentlichen Gewerbeschulen aufzumuntern, und auf die Anschaffung von nöütlichen 
Schriften und Modellen zum Selbstunterrichte der Lehrlinge den Bedacht zu 
nehmen. . 
6. 20. 
Eine regelmäßige Prüfung der zünftigen Lehrlinge wird am Schlusse der Lehr- 
zeit von dem Zunftvorstande vorgenommen. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind: 
1) die Lehrlinge der Kaufleute, so wie diejenigen der minder zahlreich besetzten 
und darum des erforderlichen Personals zur Vornahme der Pruͤfung 
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