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Gepruͤften und des Lehrmeisters, die gemachten Pruͤfungs-Aufgaben, das Urtheil der
Pruͤfungsbehoͤrde uͤber die Loͤsung derselben im Einzelnen, und das hieraus gezogene
Erkenntniß über die Befähigung des Geprüften im Allgemeinen, so wie die Beschei-
nigung des leßtern und seines Lehrmeisters über die ihnen geschehene Eröffnung des
Erkenntnisses zu enthalten hat.
g. 28.
Streitigkeiten zwischen dem Lehrmeister und Lehrlinge uͤber die Wirkung eines
abweisenden Prüfungs-Urcheils auf ihr gegenseitiges Verhältniß, namentlich uͤber die
Frage: ob der Lehrmeister die Lehre unentgeldlich fortzusetzen, oder dem Lehrlinge die
Kosten der Vollendung seines Unterrichtes bei einem anderen Lehrer zu ersehen schuldig
sey, eignen sich zunächst zum friedensrichterlichen Erkenntnisse des Zunftvorstandes
(Allg. Gewerbe-Ordnung, Art. 36, Ziffer 6).
Sollten die Betheiligten bei diesem Erkenntnisse sich nicht beruhrgen wollen, so
sind dieselben nach Maaßgabe des Art. 161 des Gesetzes an das zuständige Bezirks-
amt zu verweisen.
S. 29.
Wenn es einem Lehrlinge an der erforderlichen körperlichen oder geistigen Fähig-
keit zur Erlernung des betreffenden Gewerbes gebricht, so wird der Lehrmeister, um
sich gegen jede Zurechnung bei der Erfolglofigkeit der Lehre und die hieraus abzu-
leitenden Ansprüche zu verwahren, wohl thun, bei Zeiten den Lehrling, beziehungs-
weise dessen Eltern oder Pfleger auf jene Mängel aufmerksam zu machen, und ihnen
die Auflösung des Lehrvertrags anzubieten.
d) Austritt aus der Lehre.
J. 50. 6
Der Austritt aus der Lehre ist dem Zunftvorstande von dem Lehrmeister spä-
testens zehn Tage nach geschehenem Austritte anzuzeigen.
Diese Anzeige muß auch in dem Falle gemacht werden, wenn der Lehrling der
Pröfung nicht unterliegt (oben &. 20), oder wenn der Austritt vorzeitig geschieht
(Gesetz Art. 18—21). ·