Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die Unterlassung der Anzeige wird nach der Vorschrift des K. 17 der gegen- 
wärtigen Instruktion geahndet. 
K. 51. 
Dem Lehrlinge, welcher die Lehrzeit ordnungsgemäß erstanden, wird hierüber 
von dem Zunftvorstande ein von dem Obmanne und zwei Mitgliedern des. Zunft- 
Vorstandes unterzeichnetes und von dem Bezirbsamte beglaubigtes Zeugnif (der 
Lehrbrief) ausgefertigt. 
Bei Lehrlingen, welche nach der gegenwärtigen Instruktion (§. 20) der Lehr- 
lingsprüfung unterliegen, wird der Lehrbrief erst nach bestandener Prüfung ausge- 
fertigt, und das Ergebniß der lehtern in dem Lehrbriefe erwähnt. 
Einem Lehrlinge, der sich zu einem Lehrzeit-Zusahze verpflichtet hat, darf der Lehr- 
brief, auch wenn er die Lehrlingsprüfung schon nach Ablauf der eigentlichen Lehr- 
zeit erstanden haben sollte, erst nach Erfüllung jener besonderen Verpflichtung aus- 
gehändigt werden. 
g. 32. 
In dem tabellarischen Verzeichnisse über die Lehrlinge C. 10) wird der Aus- 
tritt aus der Lehre unter der hiezu bestimmten Rubrik C. 11) durch den Zunft- 
Vorstand vorgemerkt. 
Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags geschieht dieses Umstandes 
unter der Rubrik „Bemerkungen“ besondere Erwähnung. 
g. 35. 
Bei der erstmaligen Ausstellung eines Wanderbuches, welche von dem Gesellen 
eines zünftigen Gewerbes nachgesucht wird, hat derselbe entweder einen Lehrbrief 
C. 31) in Original oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, oder aber durch glaub- 
würdiges Zeugniß nachzuweisen, daß und wie er auf unzünftigem Wege (etwa durch 
den Unterricht im Auslande, oder in einer Fabrik, oder auch in einer hiezu einge- 
richteten dffentlichen Anstalt) die erforderliche Ausbildung in dem betreffenden Ge- 
werbe sich verschafft, oder die in einer zünfstigen Lehre angefangene Ausbildung vol- 
lendet habe.
	        
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