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S. 52.
Die Prüfungs-Commission wird nach VWorschrift des Art. 48 der Gewerbe-Ord-
nung von dem Bezirksamte des Ladensitzs bestellt. Demselben kommt sowohl die
Bezeichnung der aus der Mitte des Zunft-Vorstandes beizuziehenden, als die der
beiden weiteren ordentlichen Mitglieder der Pröfungs-Commission zu, wobei es eine
größere als die bestimmte Zahl von Personen zu reihenweiser Dienstleistung berufen
kann.
Bei der Wahl der nicht dem Zunftvorstande angehdrigen Mitglieder wird das
Bezirksamt die Rücksichten auf unparteiische Stellung und Sachkunde gehbrig auf-
fassen. Sehr zweckmäßig werden namentlich bei einzelnen Gewerben Männer von
wissenschaftlicher Einsicht in die Technik des betreffenden Gewerbes, z. B. zur Prü-
fung der Färber, Gerber, Gold= und Silberarbeiter praktische Chemiker, zur Prüfung
der Hufschmide wissenschaftliche Thierärzte, ferner bei anderen Gewerben waaren-
kundige Kaufleute, größere Fabrikanten in demselben oder einem ähnlichen Gewerbs-
zweige, so wie nach Umständen Meister von technisch verwandten Gewerben, zu Mit-
gliedern der Prüfungs-Commission bestellt werden.
Bei der Wahl auswärtiger Commissionsglieder ist zu berücksichtigen, was der
nachfolgende §. 74 über die Vergütung der Reisekosten vorschreibt.
C. 33.
In Hinsicht auf die Verhinderung durch Bluts-Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft, so wie in Ansehung der Vertretung einzelner, durch diese oder sonstige Hinder-
nisse abgehaltener Mitglieder der Prüfungs-Commission, kommen die in §. 21 für
die Lehrlingsprüfung ertheilten Bestimmungen auch bei der Meisterprüfung zur An-
wendung. S. 54
54.
Ehe die Prüfungs-Commission ihre weiteren Arbeiten beginnt, hat sie den
Meisterrechts-Bewerber zum Protokoll zu vernehmen, ob und welches weitere Mit-
glied derselbe aus den Meistern des betreffenden Gewerbes in die Prüfungs-Commiß
sion zu wählen gemeint sey.
Wenn von mehreren gleichzeitigen Meisterrechts-Bewerbern verschiedene Mit-
glieder zur Prüfungs-Commission gewählt werden, so können zwar dieselben alle dem