Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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S.  52.

Die  Prüfungs-Commission  wird  nach  VWorschrift  des  Art.  48  der  Gewerbe-Ordnung
  von  dem  Bezirksamte  des  Ladensitzs  bestellt.  Demselben  kommt  sowohl  die
Bezeichnung  der  aus  der  Mitte  des  Zunft-Vorstandes  beizuziehenden,  als  die  der
beiden  weiteren  ordentlichen  Mitglieder  der  Pröfungs-Commission  zu,  wobei  es  eine
größere  als  die  bestimmte  Zahl  von  Personen  zu  reihenweiser  Dienstleistung  berufen
kann.

Bei  der  Wahl  der  nicht  dem  Zunftvorstande  angehdrigen  Mitglieder  wird  das
Bezirksamt  die  Rücksichten  auf  unparteiische  Stellung  und  Sachkunde  gehbrig  auffassen.
  Sehr  zweckmäßig  werden  namentlich  bei  einzelnen  Gewerben  Männer  von
wissenschaftlicher  Einsicht  in  die  Technik  des  betreffenden  Gewerbes,  z.  B.  zur  Prüfung
  der  Färber,  Gerber,  Gold=  und  Silberarbeiter  praktische  Chemiker,  zur  Prüfung
der  Hufschmide  wissenschaftliche  Thierärzte,  ferner  bei  anderen  Gewerben  waarenkundige
  Kaufleute,  größere  Fabrikanten  in  demselben  oder  einem  ähnlichen  Gewerbszweige,
  so  wie  nach  Umständen  Meister  von  technisch  verwandten  Gewerben,  zu  Mitgliedern
  der  Prüfungs-Commission  bestellt  werden.

Bei  der  Wahl  auswärtiger  Commissionsglieder  ist  zu  berücksichtigen,  was  der
nachfolgende  §.  74  über  die  Vergütung  der  Reisekosten  vorschreibt.

C.  33.

In  Hinsicht  auf  die  Verhinderung  durch  Bluts-Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft,
  so  wie  in  Ansehung  der  Vertretung  einzelner,  durch  diese  oder  sonstige  Hindernisse
  abgehaltener  Mitglieder  der  Prüfungs-Commission,  kommen  die  in  §.  21  für
die  Lehrlingsprüfung  ertheilten  Bestimmungen  auch  bei  der  Meisterprüfung  zur  Anwendung.

  S.  54
54.

Ehe  die  Prüfungs-Commission  ihre  weiteren  Arbeiten  beginnt,  hat  sie  den
Meisterrechts-Bewerber  zum  Protokoll  zu  vernehmen,  ob  und  welches  weitere  Mitglied
  derselbe  aus  den  Meistern  des  betreffenden  Gewerbes  in  die  Prüfungs-Commiß
sion  zu  wählen  gemeint  sey.

Wenn  von  mehreren  gleichzeitigen  Meisterrechts-Bewerbern  verschiedene  Mitglieder
  zur  Prüfungs-Commission  gewählt  werden,  so  können  zwar  dieselben  alle  dem