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Prüfungsgeschäfte beiwohnen; eine mitzählende Stimme kommt jedoch einem jeden
derselben nur bei der Beschlußnahme über denjsenigen Bewerber zu, von welchem er
in die Commission gewählt worden ist.
. 55.
Soll die in dem Geseße (Art. 45) bezeichnete Art und Dauer der Vorübung
den Beweis der persdnlichen Befähigung liefern, so hat die Prüfungs-Commission
die Urkunden, durch welche der Bewerber jenen Beweic zu führen sucht, in Hinsicht
auf Form und Inhalt genau zu prüfen, und wenn sie Lücken in dem Nachweise vor-
findet, den Bewerber zur Ergänzung oder Rechtfertigung derselben aufzufordern, auch
ihm hiezu nöthigenfalls eine angemessene Frist zu gestatten.
Als ein unverschuldetes Hinderniß einer ununterbrochenen Vorübung ist insbeson-
dere die bei der Fahne zugebrachte Milit#ir-Dienstzeit zu betrachten.
Ebenso kann die während der Wanderschaft auf die Reise verwendete Zeit dem
Bewerber nicht als schuldhafte Unterbrechung der Vorbercitung beigemessen werden,
es wäre denn, daß aus untrüglichen Thatsachen der Beweis eines längere Zeit ab-
sichtlich fortgesesten müssigen Umherlaufens sich ergäbe. In die gesehliche Dauer
der Vorbereitung wird jedoch nur die auf der Wanderschaft in Arbeit, nicht aber die
auf der Reise zugebrachte Zeit eingerechnet.
Wird der versuchte Beweis der gesehlichen Vorübungszeit von der Prüfungs=
Commission nicht für zureichend erkannt, so steht es dem Bewerber frei, sich zum
Beweise seiner Befähigung einer fürmlichen Prüfung zu unterwerfen.
. 56.
Die für die Lehrlingsprüfung in den voransiehenden 99. 22—27 ertheilten Vor-
schriften über dic verschiedenen Arten von Prüfungs-Aufgaben, die Festsetzung der
lehtern und die Abwechslung in denselben, über die Beaufsichtigung des zu Prü-
senden, über die den Meistern des betreffenden Gewerbes zu gestattende Anwesenheir
und Einsichtnahme von den Prüfungsarbeiten, so wie über die Protokollführung,
finden im Allgemeinen auch auf die Meisterprüfung ihre Anwendung. Im Beson=
deren wird in Hinsicht auf die letztere Prüfung noch Folgendes vorgeschrieben.