Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Verkauf und auf Bestellung auszuuͤben beabsichtigt, hat hievon Anzeige an den 
Ortsvorsteher zu erstatten, welcher sofort uͤber das Vorhandenseyn der im Gesehe 
ausgedruͤckten Bedingungen des unzuͤnftigen Betriebs der Leinwandweberei auf vor- 
gaͤngige Untersuchung zu erkennen hat. 
2) Betrieb des Schneidergewerbes durch Frauenspersonen. 
. 72. 
Frauenspersonen, welche die Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke nicht bloß 
im Taglohne, sondern im Geding oder zu Hause besorgen, unterliegen der Gewerbe- 
Steuer und eben damit der Bestimmung des Art. 2 des Geseges. 
IV. Zum zweiten Abschnitte, viertes Kapitel. 
1) Bildung der Zunft ereine (Gesetz Art. 78). 
K. 75. 
Die Bildung mehrerer Zunftvereine des gleichen Gewerbes innerhalb eines und 
desselben Amtsbezirks seht voraus, 
1) daß mehrere durch nachhaltige größere Zahl und Tüchtigkeit der Gewerbetrei- 
benden, so wie durch geographische Lage für den Sit einer Zunfverwaltung 
besonders geeignete Ortschaften im Bezirke sich vorfinden, und 
2) daß zugleich die wegen der größeren Jahl der Vetreiber des Gewerbes in 
dem Bezirke, und wegen der geographischen oder der Verkehrsverhaͤltnisse 
ihrer Wohnorte für die Vildung mehrerer Zunftvereine sprechenden Gründe 
den für einen einzigen Zunftverein sprechenden Vorzug der Vereinfachung 
der Verwaltung überwiegen. 
Fehlt es einem Gewerbe innerhalb eines Amtsbezirks an der zur Bildung, be- 
ziehungsweise zur Fortsetzung eines Zunftvereins nothwendig erforderlichen Meister- 
zahl (Gese-t Art. 77), so werden die Betreiber dieses Gewerbes entweder mit den 
Meistern eines technisch verwandten Gewerbes in demselben, oder mit den Meistern 
des gleichen Gewerbes in einem andern Amtsbezirke in Zunftverbindung geseht. Im 
lehtern Falle können die Gewerbegenossen eines Amtebezirks nicht zwischen verschie- 
denen Zunftvereinen vertheilt werden.
	        
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