Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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s. 76. 
Der in Art. 92 des Geseßes vorgesehene Beitrag der ein= und auczuschreibenden 
Lehrlinge und der aufgenommenen Meister zur Unterstüßung der Wander- 
Gesellen. kann von Zuͤnften nicht erhoben werden, welche entweder keine regel- 
maͤßige Unterstätune 6 gu Wandergesellen reichen, oder diese Ausgabe samt den übri- 
gen, durch das Geseh den Zuͤnften aufgelegten Lasten (GesetArt. 38) von ihren 
sonstigen Einkünften ohne eine Umlage auf die Meister bestreiten können. Ist die 
Zunft, durch welche die Meisterprüfung besorgt wird, nicht die gleiche, deren Bezirk 
der gewählte Niederlafsungsort angehört (vergl. F. 65), so wird der ebengedachte Bei- 
trag an die Casse der lehtern Zunft entrichtet. 
S. 77. 
Die Zoͤglinge der Staats-Waisenhäuser bleiben, wie bisher, von den unter 
Ziffer 1 des §. 73 aufgeführten Abgaben befreit, wogegen sie den Nebenaufwand 
der Lehrlings= prafun 9 (§.75, Absaß 2) und die Kosten der Meisterrechts-Erwer- 
bung gleich Andern zu bestreiten verbunden sind. 
Ebenso haben dieselben den Beitrag der ein= und auszuschreibenden Lehrlinge 
zur Unterstütung der Wandergesellen (. 76), wie überhaupt die Lehrlinge, deren 
Lehrgeld aus offentlichen Cassen bezahlt wird (Gesetz Art. 92), nicht zu entrichten. 
§. 78. 
Die Quellen, aus welchen die Zunftkasse zunaͤchst die Mittel zu regelmaͤßigen 
Reise-Unterstuͤtzungen an Wander gesellen (&. 34, 35) schöpft, sind neben dem Ertrage 
des Zunftvermögens und etwaigen, aus privatrechtlichen Titeln anzusprechenden oder 
freiwillig gereichten Beiträgen anderer öffentlichen Cassen die ihr in Art. 91, Ziffer 1 
und 2, und Art. 92—94 des Gesehes angewiesenen Einkünfte. 
Die Einziehung von Beiträgen der in Arbeit stehenden Gesellen zu diesem 
Zwecke (Art. 91, Ziffer 3) kann, sowelt sie nicht bei einzelnen Gewerben und Zünf- 
ten altherkömmlich ist, von der Zunft-Versammlung nur mit Genehmigung der 
Kreis-Regierung und nur alsdann angeordnet werden, wenn zur Bestreitung der 
Reise-Unterstötzung und der übrigen, dem Zunftvereine durch das Gesetz (Art. 88—90)
	        
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