Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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zugewiesenen Ausgaben eine Umlage guf die Meister erforderlich wird, die im 
Durchschnitte bei einem Meister einen gewissen, von der Kreis-Regierung für die 
einzelne Zunfr nach den größeren oder geringeren Kräften ihrer Genossen zwischen 
den Summen von einem bis drei Gulden festzusesenden Betrag erreicht. In der 
Bemessung der Gesellen- Beiträge ist von dem Anhaltspunkte auszugehen, daß ihr 
Ertrag höchstens beiläufig der Hälfte desjenigen gleichzukommen habe, was die 
Meister in der Umlage zu der Reise-Unterstützung beitragen. 
S. 79. 
Meister, die vermöge der geographischen Lage ihrer Wohnsite an den Vorhhei- 
len beinen Antheil nehmen, welche die re gelmäßige Unterstützung der Wandergesellen 
auf der Reise den Gewerbe-Inhabern in Absicht auf das Gesellenhalten gewährt, 
können auf Ansuchen von dem Beitrage zu der Umlage auf die Zunftgenossen, so- 
weit lehtere durch jene Unterstützungen veranlaßt wird, freigesprochen werden. 
K. 80. 
Zur Unterstüßung wandernder oder in Arbeit stehender Mitgesellen in Krank- 
heits= und ähnlichen Nothfällen (C. 57) können periodische Beiträge der in 
Arbeit stehenden Gesellen auf den Grund eines bezirksamtlich genehmigten Beschlusses 
der Zunftversammlung, und auch in dem Falle erhoben werden, wenn durch jent 
Zweck ein Abmangel in den sonstigen Zunfteinkünften nicht herbeigeführt wird. Diese 
Beiträge sind in ein angemessenes Verhältniß zu dem Arbeitslohne der Gesellen und 
zu dem deßhalb bei anderen Zünften bereits von längerer Zeit her bestehenden. Maaß= 
stabe zu seßen. In der Zunftrechnung ist über ihre Verwendung zur Umerstätzung 
kranker oder auf ähnliche Weise nothleidender Mitgesellen, welchem Zwecke sie aus- 
schließlich angehdren, besonderer Nachweis zu geben. 
K. 81. 
Bei der Frage von dem Bedürfnisse einer Umlage auf die Meister zur Bestrei- 
tung der dem Zunftvereine durch das Geseß aufgelegten Ausgaben (Gesetz Art. 945 
sind mit den der Zunft durch Art. 91—9s des Geseßes zugewiesenen Einnahmen zu- 
gleich die für den bemerbten Zweck verwendbaren Einkünfte, welche die Zunft etma 
aus einem ihr zustehenden Vermoͤgen bezieht, in Berechnung zu nehmen.
	        
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