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3) Kosten der Revision der Zunftrechnung (Gesetz Art. 98, Ziff. 6).
g. 82.
Der Revident der Zunftrechnung wird mit einer Aversalsumme belohnt, welche
unter Genehmigung der Kreisregierung innerhalb des Vetrags der fuͤr die Pruͤfung
und Abhoͤr der Rechnung zur Staatskasse zu entrichtenden Sportel festzusetzen ist.
Die bezahlte Belohnung wird in der vierteljaͤhrigen Sportelrechnung des betref-
fenden Bezirksamtes nachgewiesen, und von der an das Cameralamt abzuliefernden
Sportelsumme abgezogen.
4) Kosten vergütung an die bei der Zunftversammlung erscheinenden Meister
(Gesetz Art. 103).
§. 83.
Wird den Meistern, welche bei der Zunftversammlang erscheinen, aus der Zunft-
kasse eine Entschädigung abgereicht, so darf diese den Betrag von dreißig Kreuzerr
für Zehrung, und an Reisekosten-Vergütung den Betrag von sechs Kreuzern für jede
auf dem Hin= und dem Rückwege zurückzulegend Reisestunde nicht übersteigen.
Die Leistung einer solchen Entschädigung aus der Zunftkasse seht voraus, daß
sie zusamt den dem Zunftvereine durch das Gesetz auferlegten Ausgaben (Art. 88—90)
ohne eine Umlage auf die Meister bestritten werden könne.
V. Zum dritten Abschnitte.
Von dem kaufmännischen Gewerbe insbesondere.
4) Befähigung zum kaufmännischen Gewerbe (Gesetz Art. 106, 107).
. 84.
Auf die Erwerbung des Rechts zum selbstständigen Betriebe der zünftigen Kauf-
mannschaft finden im Allgemeinen die in den voranstehenden 99. 46—62 enthaltenen
Vorschriften ihre Anwendung. Die Gebühr für die Aufnahme des Befähigungs-
Beweises beträgt im höchsten Falle zwolf Gulden.
Bei der Prüfung der Vorübungszeit hat sich die Commission nach den beson-
deren Bestimmungen des Art. 106 des Gesebes zu richten.
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