Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g. 22. 
Die Beweiemittel für die im vorhergehenden &. 91 zu Ziffer 1 und 2 erwähnten 
Thatsachen hat das Bezirksamt unmittelbar aufzunehmen. 
Beruft sich dagegen der Bewerber auf eine besondere Prüfung CK. 91, Ziff. 5), 
so wird diese " 
1) bei dem Getreidemüller-Gewerbe einem Bezirbs-Mühl-Inspektor und zwei 
weiteren, demselben von dem Bezirksamte des Prüfungsortes beigegebenen 
Sachverständigen aufgetragen. Die Prüfung kann nach Umständen am 
Wohnsitze des Mühl-Inspektors oder an dem gelegentlichen Aufenthaltsorte 
desselben auf der Visitationsreise vorgenommen werden; 
2) für das Schiffahrts-Gewerbe wird an denjenigen Orten, wo dasselbe zahlreich 
beseht ist, namentlich zu Langenargen, Friederichshafen, Ulm, Horkheim, eine 
Prüfungsbehdrde von drei Sachverständigen mit einem geschäftskundigen 
Vorstande durch das vorgesetzte Bezirksamt bestellt. 
g. 95. 
Die Prüfung besteht theils in Fragen, theils in Probeverrichtungen des Ge- 
werbes, welche der Bewerber unter den Augen der Prüfungsbehbrde vorzunehmen har. 
Das Ergebniß wird von der lebßtern mit gutächtlicher Aeußerung dem Bezirksamte. 
des Prüfungsortes zum Erkenntnisse über die Befähigung vorgelegt. 
Zur Belohnung der Mitglieder der Prüfungsbehörde hat das vorgeseßte Bezirks- 
amt eine Gesamtgebühr von drei bis höchstens fünf Gulden festzusetzen. 
K. 9. 
Dem befähigt erkannten Möüller oder Schiffer wird hierüber durch das erken- 
nende Bezirksamt eine Urkunde ausgestellt, welche die Art des geführten Beweises 
zu bezeichnen hat. 1 
Dieselbe unterliegt der gesehlichen Sportel für oberamtliche Zeugnisse. 
Eine wiederholte Prüfung kann dem einmal für befähigt Erkannten bei einer 
Veränderung seines Niederlassungs= oder Dienstortes nicht angesonnen werden. 
K. 95. 
Die Aufstellung eines befähigten Geschäft= oder Werkführers statt des persönlich 
unbefähigten Gewerbe-Inhabers, so weit sie bei den in . 89 genannten Gewerben nach
	        
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