Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. 107. 
Die Steuersat-Behörde hat bei der jaͤhrlichen Regulirung der Gewerbesteuer 
zugleich darauf aufmerksam zu seyn, ob persönliche Concessionen zu einem der in 
Art. 115 und 123 des Geseßes bezeichneten Gewerbe fünf Jahre lang geruht haben, 
und bejahenden Falls das Orts-, so wie das Bezirks-Polizeiamt zur Handhabung 
der eingetretenen Verjährung in Kenntniß zu seben. 
4) Handelsrecht der unzünftigen Gewerbe (Gesetz Art. 129). 
§. 108. 
Ueber die einem unzünftigen Fabrikanten kaufmännischer Waaren zu ertheilende 
Befugniß, neben den eigenen, auch mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes im 
Detail zu handeln, hat das Bezirksamt, unter Vernehmung des Gemeinderathes 
und der Handels-Innung, zu erkennen. Sie ist nicht zu erschweren; wenn die ganze 
Einrichtung und der Betrieb des Geschäftes die Vermuthung begründen, dast der 
Handel mit fremden Fabrikaten nicht als Haupt-Erwerbszweig, sondern hauptsächlich 
nur als Förderungs-Mittel der Fabrikation und des Absahes der eigenen Fabrikate. 
beabsichtigt werde. 
VIn.. Zum sechsten Abschnitte. 
Vom Hausirhandel. 
1) Erwerbung und Erneuerung der Berechtigung (Gesetz Arr. 434, 135). 
K. 109. 
Der Inländer, der die Verechtigung zum Hausirhandel nachsucht, hat das ihm 
in einer inländischen Gemeinde zustehende Bürger= oder Veisitzer-Recht durch ein 
bezirksamtlich beglaubigtes Zeugniß des betreffenden Gemeinderathes darzuthun, 
oder aber den erforderlichen Nachweis beizubringen, daß und warum er von dem 
Gemeindegenossenschafts-Verbande gesetzlich ausgenommen sey. 
An Ausländer können Hausir-Patente nur verliehen werden, wenn ihr Heimath- 
Recht durch Reisepässe oder andere Urkunden, welche von ihren Heimath-Behörden 
selbst herrühren, gehdrig erwiesen ist.
	        
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