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K. 107.
Die Steuersat-Behörde hat bei der jaͤhrlichen Regulirung der Gewerbesteuer
zugleich darauf aufmerksam zu seyn, ob persönliche Concessionen zu einem der in
Art. 115 und 123 des Geseßes bezeichneten Gewerbe fünf Jahre lang geruht haben,
und bejahenden Falls das Orts-, so wie das Bezirks-Polizeiamt zur Handhabung
der eingetretenen Verjährung in Kenntniß zu seben.
4) Handelsrecht der unzünftigen Gewerbe (Gesetz Art. 129).
§. 108.
Ueber die einem unzünftigen Fabrikanten kaufmännischer Waaren zu ertheilende
Befugniß, neben den eigenen, auch mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes im
Detail zu handeln, hat das Bezirksamt, unter Vernehmung des Gemeinderathes
und der Handels-Innung, zu erkennen. Sie ist nicht zu erschweren; wenn die ganze
Einrichtung und der Betrieb des Geschäftes die Vermuthung begründen, dast der
Handel mit fremden Fabrikaten nicht als Haupt-Erwerbszweig, sondern hauptsächlich
nur als Förderungs-Mittel der Fabrikation und des Absahes der eigenen Fabrikate.
beabsichtigt werde.
VIn.. Zum sechsten Abschnitte.
Vom Hausirhandel.
1) Erwerbung und Erneuerung der Berechtigung (Gesetz Arr. 434, 135).
K. 109.
Der Inländer, der die Verechtigung zum Hausirhandel nachsucht, hat das ihm
in einer inländischen Gemeinde zustehende Bürger= oder Veisitzer-Recht durch ein
bezirksamtlich beglaubigtes Zeugniß des betreffenden Gemeinderathes darzuthun,
oder aber den erforderlichen Nachweis beizubringen, daß und warum er von dem
Gemeindegenossenschafts-Verbande gesetzlich ausgenommen sey.
An Ausländer können Hausir-Patente nur verliehen werden, wenn ihr Heimath-
Recht durch Reisepässe oder andere Urkunden, welche von ihren Heimath-Behörden
selbst herrühren, gehdrig erwiesen ist.