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S. 110.
Die Berechtigung zum Hausirhandel kann von dem Bezirks-Polizeiamte nur an
Angehbrige seines Bezirkes und für den Umfang dieses Bezirkes verliehen werden. In
andern Fällen steht die nachgesuchte Verleihung zum Erkenntnisse der Kreisregierung,
in deren Kreis der Inländer wohnt oder der Ausländer sein Gewerbe treiben will.
*15 K. 111.
Die Berechtigung wird unter bestimmter Bezeichnung der Waaren-Gattung, der
Zeitdauer und des Bezirbs-Umfanges, für den sie gelten soll, ertheilt.
Neue Berechtigungen zum Hausirhandel mit Zucker und Kaffee sollen bis auf
Weiteres nicht ertheilt, und ältere Berechtigungen für diese Waaren-Gattung nach
ihrem Ablaufe nicht erneuert werden.
Die Dauer der Berechtigung soll den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen.
Von dem Bezirbsumfange der Berechtigung ist bei dem Hausirhandel mit Co-
lonialwaaren, Tabak und den in das Gebiet des zünftigen Gewerbes gehbrigen
Ellenwaaren der Zoll-Grenzbezirk (Ministerial-Verfügung vom 19. November 1835,
Reg. Bl. S. 242) stets ausgenommen, in welchem Bezirke auch Niederlagen von
Waaren der bemerkten Gattung für den Hauffrhandel (Gesetz Art. 156) nur von
zum Hausirhandel berechtigten Einwohnern, und auch von diesen nur innerhalb ihrer
Wohnorte gehalten werden dürfen.
Die Kreis-Regierung ist in der Bestimmung des Bezirks für den Gewerbebetrieb
zwar bei Ausländern, nicht aber auch bei Stagtsangehdrigen an den Umfang ihres
Kreises gebunden.
Uebrigens hat jede Kreis-Regierung von drei zu drei Monaten den anderen
Regierungsstellen von den für Oberamtsbezirke ihrer Kreise durch sie geschehenen
Hausirhandels-Bewilligungen regelmäßig Nachricht zu geben.
K. 112.
Die Berechtigung gilt nur für die Person, auf welche sie verliehen ist. Zur
Ausübung derselben durch eine dritte Person hat der Berechtigte, möge er sie gleich-
zeitig selbst ausüben wollen oder nicht, ebenso, wie zur Mitführung von Begleitern
auf der Gewerbewanderung, die besondere Erlaubniß derselben Vehörde nöthig, welche
über die Berechtigung selbst erkennt. Jedoch kann dem Inhaber einer von der höheren
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