Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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S. 110. 
Die Berechtigung zum Hausirhandel kann von dem Bezirks-Polizeiamte nur an 
Angehbrige seines Bezirkes und für den Umfang dieses Bezirkes verliehen werden. In 
andern Fällen steht die nachgesuchte Verleihung zum Erkenntnisse der Kreisregierung, 
in deren Kreis der Inländer wohnt oder der Ausländer sein Gewerbe treiben will. 
*15 K. 111. 
Die Berechtigung wird unter bestimmter Bezeichnung der Waaren-Gattung, der 
Zeitdauer und des Bezirbs-Umfanges, für den sie gelten soll, ertheilt. 
Neue Berechtigungen zum Hausirhandel mit Zucker und Kaffee sollen bis auf 
Weiteres nicht ertheilt, und ältere Berechtigungen für diese Waaren-Gattung nach 
ihrem Ablaufe nicht erneuert werden. 
Die Dauer der Berechtigung soll den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen. 
Von dem Bezirbsumfange der Berechtigung ist bei dem Hausirhandel mit Co- 
lonialwaaren, Tabak und den in das Gebiet des zünftigen Gewerbes gehbrigen 
Ellenwaaren der Zoll-Grenzbezirk (Ministerial-Verfügung vom 19. November 1835, 
Reg. Bl. S. 242) stets ausgenommen, in welchem Bezirke auch Niederlagen von 
Waaren der bemerkten Gattung für den Hauffrhandel (Gesetz Art. 156) nur von 
zum Hausirhandel berechtigten Einwohnern, und auch von diesen nur innerhalb ihrer 
Wohnorte gehalten werden dürfen. 
Die Kreis-Regierung ist in der Bestimmung des Bezirks für den Gewerbebetrieb 
zwar bei Ausländern, nicht aber auch bei Stagtsangehdrigen an den Umfang ihres 
Kreises gebunden. 
Uebrigens hat jede Kreis-Regierung von drei zu drei Monaten den anderen 
Regierungsstellen von den für Oberamtsbezirke ihrer Kreise durch sie geschehenen 
Hausirhandels-Bewilligungen regelmäßig Nachricht zu geben. 
K. 112. 
Die Berechtigung gilt nur für die Person, auf welche sie verliehen ist. Zur 
Ausübung derselben durch eine dritte Person hat der Berechtigte, möge er sie gleich- 
zeitig selbst ausüben wollen oder nicht, ebenso, wie zur Mitführung von Begleitern 
auf der Gewerbewanderung, die besondere Erlaubniß derselben Vehörde nöthig, welche 
über die Berechtigung selbst erkennt. Jedoch kann dem Inhaber einer von der höheren 
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