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Behoͤrde ausgegangenen Berechtigung, im Falle einer voruͤbergehenden persoͤnlichen
Verhinderung, die Ausuͤbung durch einen Dritten bis zur Dauer von sechs Wochen
von dem Bezirksamte gestattet werden.
Die Abtretung der Berechtigung an einen Dritten findet nicht statt. Dagegen
ist auf Absterben des Inhabers seine Wittwe, ihre persönliche Befähigung voraus-
gesetzt, zur Fortbewützung der Berechtigung für die noch übrige Gültigkeitsdauer der-
selben berechtigt.
K. 113.
Die ertheilte Berechtigung ist widerruflich, und kann demnach wegen neu einge-
tretener Umstände noch vor Ablauf der bestimmten Gültigkeitsdauer zurückgenommen
werden.
K. 114.
Die Einsehung in die Verechtigung geschleht mittelst Einhändigung eines von
dem Bezirksamte ausgefertigten Patentes, welches die Form eines Wanderbuches
erhält, und dem Inhaber zugleich als Reise-Urbunde dient.
Dasselbe hat zu enthalten:
1) den vollständigen Namen, den Wohnort und die Gestaltbezeichnung des Be-
rechtigten, so wie, wenn er schreiben kann, seine eigenhändige Namens-
Unterschriftz
2) die Waarengattung, die Zeit und den geographischen Bezirk, wofür die Be-
rechtigung ertheilt ist;
5) die Anführung der Entschließung der höheren Behörde, wenn die Berech-
tigung auf einer solchen beruht;
4) wenn dem Berechtigten Begleiter gestattet sind, deren Ramen und Gestalr-
Bezeichnung.
Der Vertreter eines Dritten in der Ausübung der Berechtigung ist in dem
Patente auf die zu 1) bemerkte Weise unter gleichzeitiger Benennung des Gewalt=
gebers zu bezeichnen. Ist dem Berechtigten gestattet, gleichzeitig das Gewerbe durch
Mehrere zu üben, so wird für jeden derselben ein besonderes Patent erfordert.
Der Uebergang der Berechtigung an die Wittwe ihres Inhabers (F. 112) wird
zim Patente, unter Bezeichnung der Wittwe, auf die zu 1) bestimmte Weise beurkundet.