527
. 115.
Zum Haustrhandel mit Druckschriften wird außer dem Patente, nach Vorschrift
des Gesetzes vom 30. Januar 1817, §. 25, ein von dem Bezirbsamte geprüftes und
mit seinem Vidit und Siegel versehenes Verzeichniß der dem Händler zugelassenen
Schriften erfordert.
Das Bezirksamt hat hiebei mit Strenge gegen sittenverderbliche, abergläubische
oder sonst anstößige Schriften zu wachen. Werden bei einem Hausirhändler andere,
in dem genehmigten Verzeichnisse nicht enthaltene Schriften vorgefunden, so unter-
liegt derselbe, abgesehen von der etwa konkurrirenden sonstigen Verschuldung, der im
Art. 158, Ziffer 2, der Gewerbe-Ordnung angedrohten Strafe.
Ebenso liegt es bei Hausirhändlern mit Bildern, nach §. 27 des obengenannten
Gesehes vom 50. Jannar 1817, sowohl dem das Patent ausstellenden Bezirksamte,
als den Orts-Polizeistcllen, in deren Bezirken der Handel getrieben wird, ob, auf
den Debit ärgerlicher Bilder ein genaues Augenmerk zu richten, und die entdeckten
Bilder dieser Art zur Einleitung des geeigneten Strafverfahrens in Beschlag zu
nehmen.
§. 116.
Zur Erneucrung der von der höheren Behöbrde ertheilten Berechtigung ist nach
ihrem Ablaufe das Bezirksamt ermächtigt, wenn in der Zwischenzeit in den bei der
ursprünglichen Ertheilung derselben in Betracht gekommenen perfsdnlichen Verhält-
nissen des Berechtigten keine Aenderung vorgegangen ist, namentlich wenn ihm keine
andere zureichende Nahrungöquelle sich eröffnet hat, und wenn derselbe weder zur
Strafe, noch zu einer strafrechtlichen Untersuchung, die nicht mit seiner vollständigen
Freisprechung geendigt hat, gezogen worden ist. Im gegentheiligen Falle bleibt das
Erkenntniß über die Erneuerung der Kreis-Regierung vorbehalten.
Der Wittwe des Berechtigten kann das Bezirksamt die von dem verstorbenen
Ehemanne auf sie übergegangene, ursprünglich von der höheren Behbrde herrührende
Berechtigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gleichfalls unter den so eben ange-
führten Bedingungen, wovon die der Unbescholtenheit in diesem Falle auch das