Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

528 
fruͤhere Leben der betreffenden Person vor der ersten Verwilligung der Berechtigung 
begreift, erneuern. 
Die bezirksamtliche Erneuerung der Berechtigung kann nicht auf laͤngere, als 
die urspruͤnglich von der hoͤheren Behoͤrde bestimmte Zeit geschehen. Die Erneuerung 
wird durch bezirksamtlichen Eintrag in das Patent vollzogen. 
K. 117. 
Ein neues Patent, statt eines angeblich verlorenen, kann nur von dem Bezirks- 
Amte, welches das frühere Patent ausgestellt, und nur in dem Falle ausgefertigt 
werden, wenn bei genauer Untersuchung eine Verschuldung des Hausirers nicht 
erhoben wird. 
Zu diesem Ende ist namentlich mit den Behörden, von welchen die angeblich 
verlorene Urkunde die letzten Visirungen erhalten hat, Rücksprache zu nehmen, auch 
nöthigenfalls über den Aufenthalt und das Betragen des Haustrers seit der lehten 
bekannten Visirung seines Patents Untersuchung zu pflegen. In dem neuen Patente 
ist die Veranlassung zur Ausstellung desselben nebst dem Datum des vorhergegangenen 
Patents anzugeben, auch, wenn in das leßtztere eine Bestrafung oder Verwarnung 
des Inhabers eingetragen war, das darüber Erhobene zu bemerken. Bis zur Aus- 
fertigung des neuen Patents ist die Fortsetung des Hausirhandels nicht gestattet. 
2) Ausübung der Berechtigung und deren Controle. 
K. 118. 
Der Tag, an welchem der Hausirer seine Wanderung antritt, wird von der 
Polizeibehörde seines Wohnorts in dem Patente angemerkt. Eben dieses wiederholt 
sich, so oft er nach einem Zwischen-Aufenthalte zu Hause von Neuem auf die Wan- 
derung ausgeht, wobei zugleich die zu Hause zugebrachte Zeit in dem Patente be- 
merkt wird. 
Der Polizeibehbrde eines jeden Ortes, wo er auf der Gewerbewanderung über- 
nachtet, hat der Inhaber das Patent zur Bisirung vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.