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bezeichneten Richtung bei Hausirhändlern mit Druckschriften und Bildern zu ge-
schehen. Im Batente ist die geschehene Durchsicht und der Tag derselben zu beur-
bunden. "#
3) Bestrafung (Gesetz Art. 138).
§. 120.
Der Hausirhändler, welcher Begleiter mit sich führt, ohne sich über die ihm
hiezu gegebene Erlaubniß durch amtlichen Eintrag in das Patent ausweisen zu kön-
nen (§S#. 112, 114), oder welcher die ihm obliegende Verpflichtung rücksichtlich des
ortspolizeilichen Zeugnisses über den Tag seiner Abreise von Haus, oder rücksichtlich
des Visa's der Polizeibehèrde des Uebernachtungsortes, oder rücksichtlich der perio-
dischen Stellung vor einem Bezirks-Polizeiamte (99. 118, 119) nicht erfüllt hat, wird
mit einer Polizeistrafe belegt, welche nach der Anakogie der Strafbestimmungen des
Art. 158 der Gewerbe-Ordnung zu bemessen, in dem Patente vorzumerben, und dem
Bezirksamte seines Wohnorts mitzutheilen ist. Sollte mit den vorstehenden oder
mit den in Art. 158 des Geseßzes namentlich bezeichneten Uebertretungen der Ver-
dacht der Landstreicherei gegen den Hausirhändler zusammentreffen, so ist derselbe,
wofern nicht ein erschwerter Grad der angeschuldigten Landstreicherei die Abgabe an
die Gerichtsbehörde, oder die Eigenschaft des Angeschuldigten als Ausländers die
Vornahme der polizeilichen Untersuchung im Bezirke der Betretung begröndet, dem
Bezirks-Polizeiamte seines Wohnorts zum weiteren Verfahren zu überliefern.
A) Andere im Umherziehen betricbene Gewerbe.
§. 121.
Auf den Hausirhandel mit Gegenständen, deren Verfertigung und Verkauf
weder durch Zunftgesete beschränkt, noch an eine besondere Bewilligung der Landes-
Polizeistelle geknüpft ist, so wie überhaupt auf die im Umherziehen betriebenen unzünf-
tigen und von Concession unabhängigen Gewerbe, sind die in den Art. 60, 61 und
im sechsten Abschnitte der revidirten Gewerbe-Ordnung, so wie in den voranstehenden
§. 109—120 enthaltenen Vorschriften mit folgenden näheren Bestimmungen und
Einschränkungen anzuwenden: