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Das Hausiren, so wie das Aufsuchen von Arbeits-Bestellung im Wohnorte,
ist bei den bemerkten Handels-Artikeln und Gewerben lediglich von orts-
polizeilichen Vorschriften abhängig.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Waaren= oder Arbeits-Anbietung
regelmäßig nur in einem einzelnen Orte außerhalb des Wohnsitzes des
Anbietenden, nicht von Ort zu Ort umherwandernd, geschieht.
Landleute, welche, neben dem ihr Haupt-Gewerbe bildenden Betriebe der
Landwirthschaft, zu Zeiten Erzeugnisse derselben in auswärtigen Orten feil-
tragen, sind hiebei an eine zuvor einzuholende Erlaubniß der höheren
Regierungs-Behörde nicht gebunden. Sollte die Ausdehnung oder die Ent-
fernung des Bezirkes, in dem sie ihren Handel treiben, ihnen die Führung
eines Ausweises ndthig machen, so kann dieser von dem Bezirksamte, unter
bestimmter Bezeichnung des sie von Hausirhändlern im Sinne der voran-
stehenden Bestimmungen unterscheidenden Charakters, ertheilt werden.
Hinsichtlich der in sinnlichen Darstellungen bestchenden, umherziehend betrie-
benen Gewerbe, so wie in Vetreff des gleichermaßen ausgenbten Aufkaufs
von Haderlumpen, ist durch die Ministerial-Verfügungen vom 51. August 1835
(Reg. Bl. S. 244), und vom 25. März 1857 (Reg. Bl. S. 152) Vorsehung
getroffen.
Die im Eingange des gegenwärtigen Paragraphen bemerkten Bestimmungen
finden keine Anwendung:
-a) auf Personen, welche bei ihrem Umherwandern kein eigenes oder selbst-
ständiges Gewerbe ausüben, sondern Beschäftigung in fremden Gewerben
suchen (z. B. wandernde Handwerbs-Gesellen, Personen, welche landwirth-
schafrliche Arbeiten suchen);
b) auf reisende Handelsleute und Fabrikanten, welche in Waaren, deren
Verfertigung und Verkauf weder durch Zunftgesehe beschränkt, noch von
Concession abhängig ist, Bestellungen aufsuchen, ohne die Waaren selbst
mit sich zu führen.