Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Das Hausiren, so wie das Aufsuchen von Arbeits-Bestellung im Wohnorte, 
ist bei den bemerkten Handels-Artikeln und Gewerben lediglich von orts- 
polizeilichen Vorschriften abhängig. 
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Waaren= oder Arbeits-Anbietung 
regelmäßig nur in einem einzelnen Orte außerhalb des Wohnsitzes des 
Anbietenden, nicht von Ort zu Ort umherwandernd, geschieht. 
Landleute, welche, neben dem ihr Haupt-Gewerbe bildenden Betriebe der 
Landwirthschaft, zu Zeiten Erzeugnisse derselben in auswärtigen Orten feil- 
tragen, sind hiebei an eine zuvor einzuholende Erlaubniß der höheren 
Regierungs-Behörde nicht gebunden. Sollte die Ausdehnung oder die Ent- 
fernung des Bezirkes, in dem sie ihren Handel treiben, ihnen die Führung 
eines Ausweises ndthig machen, so kann dieser von dem Bezirksamte, unter 
bestimmter Bezeichnung des sie von Hausirhändlern im Sinne der voran- 
stehenden Bestimmungen unterscheidenden Charakters, ertheilt werden. 
Hinsichtlich der in sinnlichen Darstellungen bestchenden, umherziehend betrie- 
benen Gewerbe, so wie in Vetreff des gleichermaßen ausgenbten Aufkaufs 
von Haderlumpen, ist durch die Ministerial-Verfügungen vom 51. August 1835 
(Reg. Bl. S. 244), und vom 25. März 1857 (Reg. Bl. S. 152) Vorsehung 
getroffen. 
Die im Eingange des gegenwärtigen Paragraphen bemerkten Bestimmungen 
finden keine Anwendung: 
-a) auf Personen, welche bei ihrem Umherwandern kein eigenes oder selbst- 
ständiges Gewerbe ausüben, sondern Beschäftigung in fremden Gewerben 
suchen (z. B. wandernde Handwerbs-Gesellen, Personen, welche landwirth- 
schafrliche Arbeiten suchen); 
b) auf reisende Handelsleute und Fabrikanten, welche in Waaren, deren 
Verfertigung und Verkauf weder durch Zunftgesehe beschränkt, noch von 
Concession abhängig ist, Bestellungen aufsuchen, ohne die Waaren selbst 
mit sich zu führen.
	        
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