Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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anzubringen, welches in Fällen, wo es sich von der Wegnahme nachverfertigter 
Gegenstände oder der Werths-Erstattung für solche handelt, nach Maßgabe des durch 
K. 93 des Verwaltungs-ECdiktes bestimmten Umfangs der bezirksamtlichen Strafgewalt 
entweder selbst zu erbennen, oder die Entscheidung der Kreis-Regierung einzu- 
holen hat. 
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C. 127. 
Ueber die Nichtig-Erklärung eines Patents (Gesetz Art. 155), deßgleichen über 
die Erldschung desselben (Art. 157, 158), wenn sie zum Streitgegenstande wird, hat 
in erster Instanz das Ministerium des Innern, welches die Patent-Ertheilung 
instruirt, zu erkennen. Wird daher einer Klage über Eingriff in die Patent- 
Verechtigung bei deren Verhandlung vor einer dem Ministerium untergcordneten 
Behörde die Einrede der Nichtigkeit oder der eingetretenen Erlöschung des Patents 
entgegengestellt, so ist diese Einrede an das Ministerium des Innern zu verweisen, 
inmittelst aber, wenn Einreden anderer Art nicht im Wege stehen, zum Schuße des 
Verechtigten von der angegangenen Behörde die angemessene Verfügung zu treffen. 
5) Einsicht der Beschreibung des Patent-Gegensiandes (Gesetz Art. 147). 
g. 128. 
Gesuche um Einsichtnahme der hinterlegten Beschreibung eines patentisirten 
Gegenstandes (Gesetz Arr. 147, Zisser 2) sind dem Ministerium des Innern zum 
Erkbenntnisse erster Instanz vorzulegen. 
X. Schlußbestimmung. 
S. 129. 
Mit der Verkündigung der gegenwärtigen Instruktion treten die zur Anwendung 
der älteren allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828 ertheilten Instruktionen 
vom 6. Juni 1323 (Reg. Bl. S. z1) und vom 12. Jannar 1850 (Reg. Bl. S. 38), 
desigleichen die Ministerial-Berfügungen vom 51. August 1855, in Betreff der zum 
Schutße der Jollgesehe erforderlichen Begrenzung des Hausirhandels (Reg. Bl. S. 242), 
vom J. Oktohber 1333, in Betreff der Instanzen-Ordnung bei Streitigkeiten, die sich 
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