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anzubringen, welches in Fällen, wo es sich von der Wegnahme nachverfertigter
Gegenstände oder der Werths-Erstattung für solche handelt, nach Maßgabe des durch
K. 93 des Verwaltungs-ECdiktes bestimmten Umfangs der bezirksamtlichen Strafgewalt
entweder selbst zu erbennen, oder die Entscheidung der Kreis-Regierung einzu-
holen hat.
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C. 127.
Ueber die Nichtig-Erklärung eines Patents (Gesetz Art. 155), deßgleichen über
die Erldschung desselben (Art. 157, 158), wenn sie zum Streitgegenstande wird, hat
in erster Instanz das Ministerium des Innern, welches die Patent-Ertheilung
instruirt, zu erkennen. Wird daher einer Klage über Eingriff in die Patent-
Verechtigung bei deren Verhandlung vor einer dem Ministerium untergcordneten
Behörde die Einrede der Nichtigkeit oder der eingetretenen Erlöschung des Patents
entgegengestellt, so ist diese Einrede an das Ministerium des Innern zu verweisen,
inmittelst aber, wenn Einreden anderer Art nicht im Wege stehen, zum Schuße des
Verechtigten von der angegangenen Behörde die angemessene Verfügung zu treffen.
5) Einsicht der Beschreibung des Patent-Gegensiandes (Gesetz Art. 147).
g. 128.
Gesuche um Einsichtnahme der hinterlegten Beschreibung eines patentisirten
Gegenstandes (Gesetz Arr. 147, Zisser 2) sind dem Ministerium des Innern zum
Erkbenntnisse erster Instanz vorzulegen.
X. Schlußbestimmung.
S. 129.
Mit der Verkündigung der gegenwärtigen Instruktion treten die zur Anwendung
der älteren allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828 ertheilten Instruktionen
vom 6. Juni 1323 (Reg. Bl. S. z1) und vom 12. Jannar 1850 (Reg. Bl. S. 38),
desigleichen die Ministerial-Berfügungen vom 51. August 1855, in Betreff der zum
Schutße der Jollgesehe erforderlichen Begrenzung des Hausirhandels (Reg. Bl. S. 242),
vom J. Oktohber 1333, in Betreff der Instanzen-Ordnung bei Streitigkeiten, die sich
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