Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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den Professor bei der staatswirthschaftlichen Fakultät in Tübingen, Dr. v. Fulda, 
seinem Ansuchen gemäß, wegen vorgerückten Alters und Kränklichkeit, unter dem 
Ausdrucke der höchsten Zufriedenheit mit seinen vieljährigen nühlichen Diensten, in 
den Pensionsstand gnädigst zu versehen, zugleich aber denselben zum Ehren-Mitgliede 
des akademischen Senats und der gedachten Fakultät zu ernennen geruht. 
Am 20. Oktober erhielt die von dem Fürsten von Waldburg zu Wolsegg 
und Waldsee erfolgte patronatische Ernennung des Pfarrers Weiß in Winter- 
stettenstadt auf die katholische Pfarrei Leupolz, Oberamts und Debanats Wangen, und 
die von dem Freiherrn v. Rehling zu Bettenreuthe erfolgte patronatische 
Ernennung des Parrers Miller in Esenhausen auf die katholische Pfarrei 
Danketsweiler, Oberamts und Dekanats Ravensburg, die landesherrliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Oes Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Berechtigung des Schuhmacher-Handwerks zum Verkaufe von zugeschnittenen 
Lederwaaren. 
Es ist die Frage entstanden, ob dem Verkaufe von zugeschnittenen Lederwaaren, 
als Stiefelschäften, Schuh= und Stiefelsohlen c., von Seite der Schuhmacher das 
Handeksrecht der zünftigen Kaufleute und Krämer und die Gewerbs= und Handels- 
Befugnisse der Rothgerber im Wege stehen? 
Nun unterliegt es zwar keinem Zweifel, daß der Lederhandel nur den Kauf- 
leuten und Gerbern, und nicht auch den Schuhmachern (Kauf" und Handelsleute- 
Ordnung, Art. 5, §. ferner 2c. Rothgerber-Ordnung, Art. 19, und General-Rescript 
vom 25. Mai 1705, wodurch der Art. 24 der Schuhmacher-Ordnung aufgehoben 
wurde) zusteht. Es ist aber eben so wenig zweifelhaft, daß die Schuhmacher, indem 
sie Leder zu Schuh= oder Stiefel-Theilen nach verschiedenen Formen kunstmaßig zu- 
schneiden, und nur zugeschnittene Theile von Schuhen oder Stiefeln verkaufen, nicht
	        
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