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in das zunftmäßige Handelsrecht der Kaufleute und Rothgerber eingreifen, sondern
lediglich Befugnisse ihres eigenen Gewerbes ausüben, dessen Verrichtungen aus dem
Zuschneiden und Zusammenfügen von Schuh= und Stiefel-Theilen bestehen.
Es sind vielmehr die in Frage stehenden Theile von Schuhen und Stiefeln
vermöge des nur dem Zuuftgenossen zustehenden Zuschnittes derselben gleich den
fertigen Schuhen und Stiefeln als Produkte des Schuhmacher-Gewerbes zu betrach-
ten, gegen deren Verkauf durch die Schuhmacher die Kaufleute und Rothgerber
nach den Bestimmungen der Art. 60 und 62 der revidirten Gewerbe-Ordnung eine
Einwendung zu erheben nicht befugt sind.
Den Polizeistellen des Landes wird dieses zu ihrer Nachachtung erdffnet.
Stuttgart den 16. Oktober 1857. Schlayper.
b) Verleihung der goldenen Eivilverdienst-Medaillc an zwei Schultbeißen.
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
18. d. M. den Schultheißen 6 " 6
Aisenbrei zu Gündelbach, Oberamts Maulbronn, und
Bothner zu Lochgau, Oberamts Besigheim,
in gnädigster Anerkennung ihrer vorzüglichen Amtsführung die goldene Eivilverdienst-
Medaille zu verleihen geruht haben, so wird solches hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß
gebracht. «
Stuttgart den EI— Schlayer.
c) Die Anerkennung der Gesellschaft für Schiffahrrs-Assecuranz zu Heilbronn berreffend.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom
19. d. M. der zu Heilbronn gebildeten Abtiengesellschaft für Schiffahrtsversicherung
auf dem Rhein und Neckar, welche den Namen
Württembergische Schiffahrts-Assecuranz-Gesellschaft zu Heilbronn
führen wird, auf den Grund der von derselben vorgelegten und richtiggestellten
Statuten böffentliche Anerkennung zu verleihen und den Schus der Gesehe zuzuscchern
geruht; was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den. 21. Obtober 18370 Schlaper.