Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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1)  Als  aͤrztliches  Geheimmittel  ist  jedes  zum  innerlichen  oder  dußerlichen  Gebrauche

  fuͤr  Menschen  oder  Thiere  bestimmte  Heilmittel  zu  betrachten,  dessen
Ratur,  Zusammensetzung  oder  Bereitung  ganz  oder  theilweise  geheim  gehalten
  werden.

2)  Von  der  Verpflichtung,  vor  dem  Verkaufe  eines  solchen  Geheimmittels  im

Königreiche  die  Regierungs-Erlaubniß  einzuholen,  findet  keinerlei  Ausnahme
statt.  Ramentlich  sind  diejenigen,  welche  zu  Ausübung  der  Heilbunde  oder
eines  Zweigs  derselben,  z.  B.  der  Zahnheilkunde,  besondere  Ermächtigung
besitzen,  darum  nicht  auch  befugt,  Heilmittel,  welche  unter  vorstehenden  Begriff
  fallen,  ohne  besondere  Erlaubniß  im  Inlande  zum  Handel  zu  bringen.

5)  Die  Erlaubniß  zum  Verkaufe  eines  ärztlichen  Geheimmittels  ist  bei  dem

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Ministerium  des  Innern  nachzusuchen.

Dem  Gesuche  ist  eine  Probe  des  Stoffs  und  eine  verschlossene  genaue
Beschreibung  seiner  Beskandtheile  und  seiner  Zubereitung,  welche  von  der
Behbdrde  geheim  gehalten  werden  wird,  beizulegen.

Zugleich  ist  der  Gebrauch,  ber  von  dem  Stoffe  gemacht,  die  Wirkung,
die  durch  diesen  Gebrauch  erzielt,  und  der  Preis,  um  welchen  er  den  Käufern
angeboten  werden  soll,  näher  anzugeben,  und  der  Nachweis,  der  über  die
damit  gemachten  Erfahrungen  gegeben  werden  kann,  beizufügen.

Eine  willfährige  Entschließung  ist  nur  dann  zu  erwarten,  wenn  das  Mittel
als  vorzüglich  wirksam  gegen  bestimmte  Uebel  erkannt  wird.

Wenn  ein  an  sich  wirksames  Geheimmittel  mit  Sicherheit  nur  nach
der  jedesmaligen  besondern  Verordnung  eines  Arztes  oder  Wundarztes  gebraucht
  werden  kann,  so  wird  die  Erlaubniß  zu  seinem  Verkaufe  im  Einzelnen
  an  die  Bedingung  dieser  Verordnung  geknüpft,  und  deßwegen  der  Verbauf
  nur  durch  die  Apotheken  unter  denselben  Bestimmungen,  welche  für
andere  Arzneistoffe  gelten,  gestattet  werden.

5)  Die  ertheilte  Erlaubniß  wird  unter  genauer  Bezeichnung  des  Geheimmitteks

und  der  Voraussehungen,  unter  welchen  sein  Verkauf  und  Gebrauch  zulaͤssig
sind,  durch  das  Negierungs-Blatt  bekannt  gemacht  werden.