Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

20  ODffene  Handelsgesellschaft.

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Thöl,  Handelbrecht  88.  34,  38,  39;

Gerber,  deutsches  Privatrecht  S.  195,
daß  insbesondere  der  Gesellschaftsfond  nicht  als  Vermögen
  einer  jurldischen  Person  vielmehr  als  ein
nach  ideellen  Quoten  getheiltes  Gut  der  einzelnen
Gesellschafter  sich  darstellt,  über  welches  jedoch  nur
zu  gesellschaftlichen  Zwecken  verfügt  werden  soll  -

Hillebrand,  deutsches  PR.  S.  442

weshalb  davon,  daß  solches  einem,  von  den  Personen
  der  Gesellschaft  ganz  verschiedenen,  Rechtssubjekte
zugehörig  sein  soll,  keine  Rede  sein  kann,  daß  auch
daß  Reichsoberhandelsgericht  sowohl,  als  das  nunmehrige
  Reichsgericht  fortwährend  an  dem  Grundsatze
festgehalten  haben,  daß  die  offene  Handelsgesellschaft
keine  besondere  Persönlichkeit  hat,  daß  die  Handelsgesellschafter
  die  Subjekte  des  Gesellschaftsvermögens
sind  und  die  Gesellschaftsfirma  nur  der  Name  ist,
unter  welchem  die  einzelnen  Gesellschafter  unter  Bezugnahme
  auf  das  gesellschaftliche  Verhältniß  zusammengefaßt
  werden,

Entscheidg.  des  ROHG.  Bd.  9  S.  18,

Bd.  14  S.  5;

.  *
Entscheidg.  des  Reichsgerichts  Bd.  3  S.  57,
Bd.  5  S.  55;  -

.  .,  «

Puchelt,  Comm.  z.  HG.  Bd.  1  S.  155;
daß  somit,  wenn  das  Vermögen  der  Gesellschaft
lediglich  ein  durch  die  Bestimmungen  des  allgem.
deutschen  HGB.  modifizirtes  Miteigenthum  ist  und
die  offene  Handelsgesellschaft  keineswegs  als  ein
von  der  Persönlichkeit  der  einzelnen  Gesellschafter
völlig  verschiedenes  Rechtsobjekt  erscheint,  hieraus
offenbar  die  Consequenz  zu  ziehen  ist,  daß  bei  Auflösung
  der  in  Rede  stehenden,  offenen  Handelsgesellschaft
  B.  über  seine  ideelle  Antheilshälfte  an  dem.
genannten  Hause  durch  Ueberlassung  desselben  an  A.
verfügen  konnte  und  auch  verfügt  hat,