20 ODffene Handelsgesellschaft.
rG
Thöl, Handelbrecht 88. 34, 38, 39;
Gerber, deutsches Privatrecht S. 195,
daß insbesondere der Gesellschaftsfond nicht als Vermögen
einer jurldischen Person vielmehr als ein
nach ideellen Quoten getheiltes Gut der einzelnen
Gesellschafter sich darstellt, über welches jedoch nur
zu gesellschaftlichen Zwecken verfügt werden soll -
Hillebrand, deutsches PR. S. 442
weshalb davon, daß solches einem, von den Personen
der Gesellschaft ganz verschiedenen, Rechtssubjekte
zugehörig sein soll, keine Rede sein kann, daß auch
daß Reichsoberhandelsgericht sowohl, als das nunmehrige
Reichsgericht fortwährend an dem Grundsatze
festgehalten haben, daß die offene Handelsgesellschaft
keine besondere Persönlichkeit hat, daß die Handelsgesellschafter
die Subjekte des Gesellschaftsvermögens
sind und die Gesellschaftsfirma nur der Name ist,
unter welchem die einzelnen Gesellschafter unter Bezugnahme
auf das gesellschaftliche Verhältniß zusammengefaßt
werden,
Entscheidg. des ROHG. Bd. 9 S. 18,
Bd. 14 S. 5;
. *
Entscheidg. des Reichsgerichts Bd. 3 S. 57,
Bd. 5 S. 55; -
. ., «
Puchelt, Comm. z. HG. Bd. 1 S. 155;
daß somit, wenn das Vermögen der Gesellschaft
lediglich ein durch die Bestimmungen des allgem.
deutschen HGB. modifizirtes Miteigenthum ist und
die offene Handelsgesellschaft keineswegs als ein
von der Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter
völlig verschiedenes Rechtsobjekt erscheint, hieraus
offenbar die Consequenz zu ziehen ist, daß bei Auflösung
der in Rede stehenden, offenen Handelsgesellschaft
B. über seine ideelle Antheilshälfte an dem.
genannten Hause durch Ueberlassung desselben an A.
verfügen konnte und auch verfügt hat,