Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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den auf sein Ansuchen entlassenen Oberamtsgerichts-Aktuar Heigelin, von 
Ravensburg, in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat 
Stuttgart zu seinem Wohnorte gewählt. 
Unter dem 20. d. M. haben Seine Kenigliche Majestät den Hauptmann 
zweiter Classe v. Leutze des fünften Infanterie-Regiments in das K. Ehren-Invaliden= 
Corps aufgenommen. 
1UU. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Geböhren für das Regierungs-Blatt auf das Jahr 1838. 
Es werden hiedurch die mit dem Einzuge der Abonnements-Gebühren für das 
Regierungs-Blatt in den Oberamtsbezirken beauftragten Stellen, so wie die K. Post- 
Aemter aufgefordert, diese Gebühren im Betrage von drei Gulden für den ganzen 
Jahrgang 1858, oder, wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der Rechts- 
Erbenntnisse verlangt wird, im Vetrage von vier Gulden, im Laufe des Monats 
December an die Justiz-Ministerialkasse einzusenden. Sosern jedoch bei einzelnen 
Oberämtern der Einzug dieser Gebühren sich verzögern sollte, wird wenigsiens erwarret, 
daß dieselben noch vor dem 1. Januar 1838 der Justiz-Ministerialkasse von der für 
die Oberamtsbezirke erforderlichen Anzahl von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei- 
Eremplare der K. Amtsstellen) Nachricht ertheilen werden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonne= 
ments-Gebühren zu entrichten, und es steht ihnen, so wie allen Privat-Abonnenten 
frei, für den ganzen Jahrgang 1358, oder nur für das erste Semester desselben zu 
pränumeriren. 
Stattgart den 20. November 1837. Schwab. 
:8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
#) Verfügung, betreffend die Versicherung der Werihe Derjenigen in der Gebände,Brandversich g##- Ansialt, 
welche bei der neuen Herstellung eines Gebäudes zu besonderen Beiträgen privatrechtlich verpflichtet sind. 
Durch die Minisserial-Verfügung vom 24. September 1829 (Reg. Bl. S. 421) 
ist verordnet worden, daß bei der Aufnahme derjenigen Gebäude in die Brand-
	        
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