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1½ „ Ebenso wird mit Rückstcht auf das Stelgen der Holzpreise das in der gemcin-
schaftlichen Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen
vom 50. %. M. (Reg. Bl. S. 562 und 565) für die Bezirksgefängnisse festgesetzte
Heizungsgeld auch auf die Stationsgefängnisse der auf dem Transporte befindlichen
Gefangenen ausgedehnt, wobei übrigens die näheren Beslimmungen der Ministerial-
Verfügung vom 51. März 1828 (Neg. Bl. S. 174) in Kraft bleiben.
Die erhöhten Kost= und Heizungspreise sind mit dem 1. December d. J. in
Anwendung zu bringen. "
Stuttgart d den 26. Nobember 1837. Schlayer.
2. Des. Medizinal-ECoklegiam.
Ermächtigung von drei Aerzten zur Ausübung der Geburtshäffe.
Die ausübenden Aerzte und Wundärzte, Dr. Heinrich Elsäßer, von Neuenstadt,
Oberamts Reckarsulm, Johann Friederich Speth, von Stuttgart, und Carl August
Wunderlich, von Sulz, sind nach erstandener Pröfung zur Ausübung der Geburts-
hölfe ermächtigt worden.
Stuttgart den 14. November 1837. Wochter.
:8) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Controlirung des Malzschrotens der würtkembergischen Brauer auf badischen
Mühlen, und der badischen Vrauer auf württembergischen Mühlen.
Zur Sicherung der Malzsteuer werden nach vorangegangener Rücksprache mit
der Großherzoglich Badischen Regierung, in Absicht auf den Verkehr zwischen den
diesseitigen Brauern und badischen Mühlebesitzern, sodann umgekehrt zwischen diessei-
tigen Mühlebesihern und badischen Brauerei-Inhabern, nachstehende, die Verfügung
in Betreff der Vehandlung der Malzsteuer vom 1. September 1327, F. 7 (Reg. Bl.
S. 585), theilweise abändernde Vorschriften, unter Bezugnahme auf Art. 30
des Wirthschafts-Abgabengesehzes vom 9. Juli 1827 (Reg. Bl. S. 283), zur Nach-
achtung bekannt gemacht. «