Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Malz bestehen, haben das Ergebniß des Vormessens des ungeschroteten, und 
des Nachmessens des geschroteten Malzes auf dem Scheine zu beurbunden, 
und die Zahl der Säcke, in welchen die Wiederausfuhr des Malzes erfolgen 
soll, auf dem Scheine gleichfalls anzugeben, worauf sodann 
d) gegen Zurückgabe des auf die ebenbezeichnete Weise beurkundeten Scheines 
an das Ausstellungsamt, und nach erlangter Ueberzeugung von der Wieder- 
Ausfuhr der Waare die hinterlegte Malzsteuer zurückzugeben ist. 
In leßterer Beziehung haben die Grenz-Acciser die ausgehenden Waaren mit 
den von ihnen und dem Müller in dem Scheine gemachten Einträgen gehbrig zu 
vergleichen, und wenn sich hierbei ein Anstand ergibt, nicht nur dem Umgelds- 
Commissariate eine Anzeige hiervon zu machen, sondern auch die hinterlegte Malz- 
Steuer vorläufig zurückzubehalten. 
Ueber solche Aus= und Einfuhren von Malz sind bei den Grenz-Acciseämtern 
besondere Register zu führen, welche mit den zurückempfangenen Scheinen belegt 
werden. 
Stuttgart den 24. November 1857. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch das am 20. v. M, erfolgte Ableben des Gerichts-Notars Wehrle 
ist das in der ersten Besoldungsklasse stehende Gerichts-Notariat Tübingen er- 
ledigt worden. Die Bewerber um dasselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei 
dem K. Gerichtshofe in Tübingen zu melden. 
2) Bei dem K. katholischen Kirchenrathe ist die Stelle eines Canzlei-Assistenten, 
mit welcher ein Gehalt von 600 fl. verbunden ist, in Erledigung gekommen. Die 
Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem katholischen Kirchen- 
rathe vorschriftmäßig zu melden.
	        
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