Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Muͤnzfuß angenommen, und bei den Ausmuͤnzungen derjenigen Staaten, welche Ge- 
genstand dieser Convention sind, in den suͤddeutschen Zollvereinsstaaten zum Grunde 
gelegt werden. 
Art. 5. 
In den suͤddeutschen Staaten des Zollvereins bleibt die Rechnung nach Gulden 
zu 60 Kreuzern nicht nur fortbestehen, sondern es sollen auch die Muͤnzen in diesen 
Staaten der Gulden= und Kreuzer-Rechnung gemäß ausgeprägt werden. 
Art. 4. 
Als Hauptmünzen für die süddeutschen Vereinsstaaten werden, vorbehaltlich der 
Bestimmungen über die Ausprägung weiterer Theilstücke des Guldens, angenommen: 
ein Guldenstück zu 60 Kreuzer, 
ein halbes Guldenstück zu 50 Kreuzer. 
Die Ausprägung gröberer Münzsorten bleibt der Vereinbarung mit den nord- 
deutschen Staaten des Zollvereins vorbehalten. 
Art. 5. 
Der Silbergehalt der Hauptmünzen wird zu 1½8, und der Kupfergehalt zu vo des 
Gewichts angenommen. Der Durchmesser wird für die ganzen Guldenstücke auf 50 
Millimètres, für die halben Guldenstücke auf 24 Millimetres festgesetzt. 
Artt. 6. 
Der Avers der ganzen und halben Guldenstücke zeigt das Bild des Regenten 
des betreffenden Staats, und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben; 
der Revers dagegen, nach einerlei Zeichnung, die Angabe des Werthes der Münze 
nebst der Jahrszahl in einem Kranze von Eichenlaub. Der Rand ist gerippt, mit 
platten Stäbchen auf beiden Seiten. 
Art. 7. 
Um die Lücken zu ersetzen, welche im Geldverkehre durch die Devalvation und 
Außerkurssehung der halben und Viertels-Kronenthaler entstanden sind, sollen so 
schleunig als möglich ganze und halbe Guldenstücke von allen Staaten dieses Ver- 
eins geprägt werden.
	        
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