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Die contrahirenden Staaten machen sich daher verbindlich, bis zum 1. Januar 1859
eine Masse von wenigstens sechs Millionen Gulden im Ganzen, und zwar davon
vier Millionen in Gulden= und zwei Millionen in halben Guldenstücken, nach dem
Maßstabe der Vertheilung der Zoll-Revenuen prägen zu lassen.
Art. 8.
Vom l. Jannar 1859 an werden die contrahirenden Staaten innerhalb der
darauf folgenden sechs Monate sich darüber vereinigen, welche Masse von ganzen und
halben Guldenstücken weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall aber, daß eine
solche Vereinbarung nicht stattfinden sollte, machen sich die contrahirenden Staaten
verbindlich, von jenem Zeitpunkte an jährlich wenigstens den achten Theil der nach
vorstehendem Art. 7 die einzelnen Staaten treffenden Summe an ganzen und halben
Guldenstücken zu liefern.
Art. 9.
Was das Scheidemünzwesen betrifft, so wird ssch auf die zwischen sämtlichen
contrahirenden Staaten heute darüber algeschlossene besondere Uebereinkunft be-
zogen.
Art. 10.
Die Größe des bei den gegenwärtig verabredeten Ausmünzungen der süddeutscken
Staaten des Zollvereins anzunehmenden Markgewichts wird auf 255,855 Grammes.
festgesetzt.
Art. 11.
Jede Münzstätre hat die Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltrung
des Münzfußes Sorge zu tragen.
Da jedoch eine absolute Genauigkeit bei den Ausmünzungen nicht zu erreichen
ist, so werden die Fehlergrenzen, um wieviel die Münzen von dem vorschriftmäßigen
Feingehalte und Gewichte in Mehr oder Weniger abweichen dürfen, für die ganzen
und halben Guldenstäcke auf res im Feingehalte, und auf reß im Gewichte fest-
gesezt, was bei dem einzelnen Stücke sowohl, als bei der ganzen Mark sich erpro-
ben muß.