Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die contrahirenden Staaten machen sich daher verbindlich, bis zum 1. Januar 1859 
eine Masse von wenigstens sechs Millionen Gulden im Ganzen, und zwar davon 
vier Millionen in Gulden= und zwei Millionen in halben Guldenstücken, nach dem 
Maßstabe der Vertheilung der Zoll-Revenuen prägen zu lassen. 
Art. 8. 
Vom l. Jannar 1859 an werden die contrahirenden Staaten innerhalb der 
darauf folgenden sechs Monate sich darüber vereinigen, welche Masse von ganzen und 
halben Guldenstücken weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall aber, daß eine 
solche Vereinbarung nicht stattfinden sollte, machen sich die contrahirenden Staaten 
verbindlich, von jenem Zeitpunkte an jährlich wenigstens den achten Theil der nach 
vorstehendem Art. 7 die einzelnen Staaten treffenden Summe an ganzen und halben 
Guldenstücken zu liefern. 
Art. 9. 
Was das Scheidemünzwesen betrifft, so wird ssch auf die zwischen sämtlichen 
contrahirenden Staaten heute darüber algeschlossene besondere Uebereinkunft be- 
zogen. 
Art. 10. 
Die Größe des bei den gegenwärtig verabredeten Ausmünzungen der süddeutscken 
Staaten des Zollvereins anzunehmenden Markgewichts wird auf 255,855 Grammes. 
festgesetzt. 
Art. 11. 
Jede Münzstätre hat die Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltrung 
des Münzfußes Sorge zu tragen. 
Da jedoch eine absolute Genauigkeit bei den Ausmünzungen nicht zu erreichen 
ist, so werden die Fehlergrenzen, um wieviel die Münzen von dem vorschriftmäßigen 
Feingehalte und Gewichte in Mehr oder Weniger abweichen dürfen, für die ganzen 
und halben Guldenstäcke auf res im Feingehalte, und auf reß im Gewichte fest- 
gesezt, was bei dem einzelnen Stücke sowohl, als bei der ganzen Mark sich erpro- 
ben muß.
	        
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