Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Eine gleiche Verrufung ist in Ansehung der auslaͤndischen Kreuzerstuͤcke durch 
die K. Verordnung vom 2. Rovember 1807 (Staats- und Regierungs-Blatt, S. 589) 
angeordnet worden. 
Von diesem Verbote werden nun die von Bayern, Baden, Großherzogthum 
Hessen, Nassau und Frankfurt geprägten Sechs= und Dreikreuzer-Stücke ausgenommen. 
In Ansehung aller übrigen ausländischen Scheidemünzen aber wird das Verbot 
hiemit unter dem Anfügen erneuert, daß solche nicht kursfähige Münzen bei den 
öffentlichen Cassen durchaus nicht mehr zur Zahlung anzunehmen sind. 
Uebrigens können die verrufenen Münzen sowohl bei dem hiesigen Münzamte, 
als bei den sämtlichen Cameralämtern nach folgenden Preisen umgewechselt werden: 
1) Sechsbreuzer-Stücke 7 h ert Wgi nes 
von Sachsen-Coburg mit & bezeichnet. ... . 7fl. — 
von Sachsen-Hildburghausen mit .F bezeichnet. 
von Sachsen-Meiningen mit Wappen .. 4 kr. 
rrrhe Vapp V fl. 36r. " 
Schweizer 
2) Dreikreuzer-Stücke 
von Sachsen-Coburg mit & bezeichnet. . . 5 fl. 56 kr. 
von Sachsen- -hildburghaufen mit begeichner“ . 0 fl. ASkr. 
von Sachsen-Meiningen. . . 
Preußisch-Anspachische ..... 5fc.4kr. 
5) Geringere silberhaltige Münzen, namentlich sämmt- 
liche ausländische Kreuzer und halbe Kreuzer, nur 
dem Gewichte nach -5 fl. — 
Die Cameralämter haben diesfaus von der Staarskasse, Verwaltung naͤhere 
Weisung zu erwarten. 
Stuttgart den 2. December 1857. Schlapyer. Herdegen. 
Am 30. v. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat September ausgegeben worden.
	        
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