Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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vom 24. November 1826 (Reg. Bl. S. 495, 496), in Gemäßheit höchster Entschlie- 
ßung Seiner Koͤniglichen Majestät vom 25. November d. J., verfuͤgt, wie 
folgt: 
1) Die Lagerstätten kranker, namentlich mit Haut-Ausschlägen behafteter Ge- 
fangenen müssen während der Dauer ihres Verhafts mit zwei Leintüchern 
versehen seyn, wovon das eine das Kopfpolster und den Strohsack vollständig 
zu bedecken hat, und das andere an den Teppich in der Art anzunähen ist, 
daß es auf den vier Seiten desselben, und zwar auf der oberen, gegen den 
Kopf des Gefangenen gekehrten Seite in der Breite von drei Schuhen, um- 
geschlagen wird. 
Diese Leintücher sind sogleich nach dem Austritte eines kranken Gefan- 
genen oder nach dessen vollständiger Genesung abzunehmen, und bei dem 
Eintritte eines neuen kranken Gefangenen sind jedesmal frische Leintücher 
zu legen. 
2) Die für diesen Zweck bei jedem Gefängnisse erforderliche Zahl von Leintüchern 
ist von derjenigen Casse, welcher die Kosten der Gefängniß-Ausrüstung ob- 
liegen, sogleich anzuschaffen und künftig zu erhalten. 
Außerdem ist von den gedachten Cassen auf allmähliche Anschaffung der 
für sämtliche Lagerstätten eines Gefängnisses erforderlichen Zahl von Lein- 
tüchern ernstlicher Bedacht zu nehmen, damit sodann auch die Lagerstätten 
der gesunden Gefangenen mit Leintüchern ausgerüstet, und leßtere je nach 
einem Gebrauche von sechs Wochen gewechselt werden können. 
3) Von der Zeit an, zu welcher die beabsichtigte Ausstattung der Lagerstätten 
der gesunden Gefangenen mit Leintüchern vollzogen seyn wird, sind die 
Schläuche der Strohsäcke und Kopfpolster alle acht Monate, und die Teppiche 
alle vier Monate, sofern sie benützt wurden, mit gereinigten zu wechseln. 
Bis zum Eintritte des gedachten Zeitpunkts aber bleibt es bei der Vorschrift 
der Criminalgebühren-Ordnung §&. 7, wonach die Reinigung alle sechs Wochen 
geschehen soll. 
4) Tedesmal nach dem Abgange eines Gefangenen, der mit Ungeziefer oder 
mit einem Haut-Ausschlage behaftet ist, oder an einer anderen ansteckenden
	        
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