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vom 24. November 1826 (Reg. Bl. S. 495, 496), in Gemäßheit höchster Entschlie-
ßung Seiner Koͤniglichen Majestät vom 25. November d. J., verfuͤgt, wie
folgt:
1) Die Lagerstätten kranker, namentlich mit Haut-Ausschlägen behafteter Ge-
fangenen müssen während der Dauer ihres Verhafts mit zwei Leintüchern
versehen seyn, wovon das eine das Kopfpolster und den Strohsack vollständig
zu bedecken hat, und das andere an den Teppich in der Art anzunähen ist,
daß es auf den vier Seiten desselben, und zwar auf der oberen, gegen den
Kopf des Gefangenen gekehrten Seite in der Breite von drei Schuhen, um-
geschlagen wird.
Diese Leintücher sind sogleich nach dem Austritte eines kranken Gefan-
genen oder nach dessen vollständiger Genesung abzunehmen, und bei dem
Eintritte eines neuen kranken Gefangenen sind jedesmal frische Leintücher
zu legen.
2) Die für diesen Zweck bei jedem Gefängnisse erforderliche Zahl von Leintüchern
ist von derjenigen Casse, welcher die Kosten der Gefängniß-Ausrüstung ob-
liegen, sogleich anzuschaffen und künftig zu erhalten.
Außerdem ist von den gedachten Cassen auf allmähliche Anschaffung der
für sämtliche Lagerstätten eines Gefängnisses erforderlichen Zahl von Lein-
tüchern ernstlicher Bedacht zu nehmen, damit sodann auch die Lagerstätten
der gesunden Gefangenen mit Leintüchern ausgerüstet, und leßtere je nach
einem Gebrauche von sechs Wochen gewechselt werden können.
3) Von der Zeit an, zu welcher die beabsichtigte Ausstattung der Lagerstätten
der gesunden Gefangenen mit Leintüchern vollzogen seyn wird, sind die
Schläuche der Strohsäcke und Kopfpolster alle acht Monate, und die Teppiche
alle vier Monate, sofern sie benützt wurden, mit gereinigten zu wechseln.
Bis zum Eintritte des gedachten Zeitpunkts aber bleibt es bei der Vorschrift
der Criminalgebühren-Ordnung §&. 7, wonach die Reinigung alle sechs Wochen
geschehen soll.
4) Tedesmal nach dem Abgange eines Gefangenen, der mit Ungeziefer oder
mit einem Haut-Ausschlage behaftet ist, oder an einer anderen ansteckenden