Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

61 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber, um das in Erledigung gekommene, in der ersten Besoldungs- 
Classe stehende Amts-NRotariat Dußlingen, Oberamts Tübingen, 
2) deßgleichen um das erledigte, in der ersten Besoldungs-Classe stehende Amts- 
Notariat Trossingen, Oberamts Tuttlingen, haben sich innerhalb drei Wochen bei 
dem K. Gerichtshofe in Tübingen zu melden. · 
5) Das Amts-Notariat Creglingen, Oberamts Mergentheim, womit ein Ge- 
halt von 300 fl. verbunden ist, ist wieder zu besegen. Die Bewerber um dasselbe 
haben sich innerhälb drei Wochen bei dem K. Gerichtöhofe in Ellwangen zu melden. 
4) An der Taubstummen= und Blindenanstalt in Gmünd ist die Oberlehrer= 
Stelle mit einem Gehalt von 400 fl. in Geld und sechs Meß tannen Holz, neben freier 
Wohnung, in Erledigung gekommen. 
« Der Oberlehrer hat taͤglich sechs Stunden Unterricht zu geben, und zwar den 
Taubstummen in der Tonsprache, Sprachlehre, Sittenlehre, im Rechnen und in den 
Realien; den Blinden im Gesang und Clavier, oder auch auf anderen Instrumenten, 
wie Violin, Guitarre rc. 
An Sonn= und Festtagen liegt ihm fob, mit den aͤlteren taubstummen Zöglingen 
eine AndachtsÜbung vorzunehmen. 
An der Tagesaufsicht, welche hauptsächlich den übrigen Lehrern zustehr, hat der 
Oberlehrer nach Erfordernif Theil zu nehmen, namentlich die Kinder öfters auf ihren 
Spaziergängen zu begleiten, so wie er überhaupt im Allgemeinen, und nach beson- 
deren Aufträgen des Vorstandes der Anstalt, für die physische und sittlich-religidse 
Erziehung der Zöglinge gewissenhaft mitzuwirben hat. 
Die Bewerber um diese Stelle haben sich innerhalb drei Wochen bei der Com- 
mission für die Erziehungshäuser in vorschriftmäßigen Eingaben zu melden, und den- 
selben ihre vollständigen Personalien, nebst Prüfungs= und amtlichen Zeugnissen 
über ihre Lehrfähigkeit, Amtstreue und sittliche Aufführung beizulegen, worauf sic zu 
einer im Taubstummen-Institut zu erstehenden Prüfung ihrer theoretischen und prak- 
tischen Kenntnisse der Methodik des Taubstummen= und Blinden-Unterrichts werden 
einberufen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.