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9) Zu möglich genauester Bestimmung der Obliegenheiten der Gefangenwärter
in Beziehung auf die stete Rein-Erhaltung der Gefängnißgemächer, der
Geräthe in denselben, namentlich des Bettzeugs, dann der Personen und
der Kleidungsstücke der Gefangenen, sind jenen Dienern mittelst Zustellung
eines Abdrucks der gegenwärtigen Verfügung noch weiter nachstehende
nähere Vorschriften zu ertheilen:
a)An jedem Tage, an welchem in einem Gefängnißzimmer Gefangene
sich befinden oder befunden haben, ist dasselbe auszukehren und zu
lüften. Mit dem Auskehren ist zugleich das Abfegen des Vodens
unter den Betten und anderer Räume, wo sich Staub und Flocken
sammeln, mit einem feuchten Lumpen so oft zu verbinden, als es
nöthig ist, um dergleichen Ansammlungen zu verhüten.
« So oft ferner das Zimmer nach wenigstens achttaͤgiger Besetzung
leer von Gefangenen wird, ist es am Boden und am Holzwerke der
Seitenwandungen aufzuwaschen.
Waͤhrend des Sommers ist dieses je nach vier Wochen vorzunehmen,
wenn uͤberhaupt im Laufe derselben Gefangene in jenem untergebracht
waren, diesclben moͤgen abgegangen seyn oder nicht.
b) Die Vettstellen in den Gefängnißgemächern, besonders deren Fugen
und Spalten, sind von sechs zu sechs Monaten, und, wenn sich Unge-
ziefer eingenistet hat, in Perioden von drei bis vier Wochen, mit
scharfer Lauge abzuwaschen. Die Strohsäcke, Kopfpolster und Teppiche
sind, wenn sie gebraucht wurden, häufig auszuklopfen und abzubürsten.
Die wollenen Teppiche sind während des Sommers böfters an die freie
Luft zu bringen.
ßn) Die Gefangenen sind anzuhalten, jeden Tag Gesicht und Hände zu
waschen, und die Haare zu reinigen.
d) Sie sind ferner anzuhalten, bei Nacht ihre Kleider bis auf das Hemd
jedesmal abzulegen; dagegen ist Sorge zu tragen, daß sie, um keiner
Erkältung ausgeseßt zu seyn, sich warm genug bedecken können. Ihre