Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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9) Zu möglich genauester Bestimmung der Obliegenheiten der Gefangenwärter 
in Beziehung auf die stete Rein-Erhaltung der Gefängnißgemächer, der 
Geräthe in denselben, namentlich des Bettzeugs, dann der Personen und 
der Kleidungsstücke der Gefangenen, sind jenen Dienern mittelst Zustellung 
eines Abdrucks der gegenwärtigen Verfügung noch weiter nachstehende 
nähere Vorschriften zu ertheilen: 
a)An jedem Tage, an welchem in einem Gefängnißzimmer Gefangene 
sich befinden oder befunden haben, ist dasselbe auszukehren und zu 
lüften. Mit dem Auskehren ist zugleich das Abfegen des Vodens 
unter den Betten und anderer Räume, wo sich Staub und Flocken 
sammeln, mit einem feuchten Lumpen so oft zu verbinden, als es 
nöthig ist, um dergleichen Ansammlungen zu verhüten. 
« So oft ferner das Zimmer nach wenigstens achttaͤgiger Besetzung 
leer von Gefangenen wird, ist es am Boden und am Holzwerke der 
Seitenwandungen aufzuwaschen. 
Waͤhrend des Sommers ist dieses je nach vier Wochen vorzunehmen, 
wenn uͤberhaupt im Laufe derselben Gefangene in jenem untergebracht 
waren, diesclben moͤgen abgegangen seyn oder nicht. 
b) Die Vettstellen in den Gefängnißgemächern, besonders deren Fugen 
und Spalten, sind von sechs zu sechs Monaten, und, wenn sich Unge- 
ziefer eingenistet hat, in Perioden von drei bis vier Wochen, mit 
scharfer Lauge abzuwaschen. Die Strohsäcke, Kopfpolster und Teppiche 
sind, wenn sie gebraucht wurden, häufig auszuklopfen und abzubürsten. 
Die wollenen Teppiche sind während des Sommers böfters an die freie 
Luft zu bringen. 
ßn) Die Gefangenen sind anzuhalten, jeden Tag Gesicht und Hände zu 
waschen, und die Haare zu reinigen. 
d) Sie sind ferner anzuhalten, bei Nacht ihre Kleider bis auf das Hemd 
jedesmal abzulegen; dagegen ist Sorge zu tragen, daß sie, um keiner 
Erkältung ausgeseßt zu seyn, sich warm genug bedecken können. Ihre
	        
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