Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

611 
2. Der israelitischen Ober-Kirchenbehörde. 
Das bisherige Ergebniß der Rechnungen der israelitischen Central-Kirchenkasse pro 1851—36 betreffend. 
Nach dem Art. 58 des Gesehes vom 25. April 1828 über die öffentlichen Ver- 
ältnisse der Israeliten (Reg. Bl. S. 519) soll für die israelitische Kirche des König- 
reichs ein Centralfonds gegründet werden, welcher unter der Aufsicht und Leitung 
der israelitischen Ober-Kirchenbehörde steht. 
Die Quelle dieses Fonds war bis jetzt hauptsächlich nur die kraft Art. 59 des eben- 
erwähnten Gesehßes eingeführte Personalsteuer der Israeliten, welche von jeder selbst- 
ständig lebenden israelitischen Mannoperson jährlich mit 6 fl., und von jeder Wittwe 
jährlich mit # fl. zu bezahlen ist. Diese Steuer floß, bis nach vollzogener Organisa- 
tion des israelitischen Kirchenwesens, gänzlich in die israelitische Central-Kirchenkasse, 
und nach vollendeter Organisation (1355—56) theilweise in die israelitische Central= 
Kirchenkasse, theilweise in die der betreffenden israelitischen Kirchengemeinden, nach 
einer, auf den Grund des Art. 59 des oben angeführten Gesebes höheren Orts er- 
solgten Repartition. Ferner haben die verschiedenen israelitischen Kirchengemeinden 
ihre Beiträge zu den Rabbinats-Besoldungen an die israelitische Central-Kirchenkasse 
einzusenden, von welcher die Rabbinen ihre Gehalte vierteljährig beziehen. Aus 
diesen Mitteln und den jeweiligen Zuschüssen der Staatskasse hat die israelitische 
Central-Kirchenkasse ferner zu bestreiten: die Kosten der israelitischen Ober-Kirchenbehbrde 
und der Cassenverwaltung, die Unterstützungen an israelitische Candidaten der Theologie 
oder des Lehrfachs, Lehrgelder für arme israelitische Jüunglinge, welche Handwerke 
u. s. w. erlernen, die Reisebosten-Entschädigungen an die Bezirks-Rabbinen für deren 
Reisen bei dem ordentlichen Turnus zur Leitung des Gottesdiensteo in den verschie- 
denen Kirchengemeinden ihres Bezirks, die Kosten für Einberufung von Rabbinen 
bei besonders wichtigen Berathungen (Verordnung vom 27. Oktober 1831, Art. 16, 
Reg. Bl. S. 557), und bei Prüfungen, Anschaffung von Religions-, Gesang= und 
Spruchbüchern für die armen Ifsraelirenkinder im Lande, Beiträge zu Armen- 
Versorgungskosten an unvermögende Gemeinden (Geseh vom 25. April 1328, Art. 21), 
endlich für jetzt, und mit besonderer Leistung aus Staatemitteln für diesen Zweck,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.