Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatz- 
gestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober- 
Ersatzkommission vorgestellt (S. 50, 6). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne 
Weiteres ihrem Truppen-(Marine-theil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Auf- 
nahme in ein Militär-(Marine-lazareth veranlaßt. 
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des §. 30, 1 Anwendung finden, 
geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der Militärpflichtigen 
zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär- 
verpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche die Aushebung veranlaßt 
hat, zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann 
nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Einstellung 
(d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten Rekruteneinstellungstermine) brotloser Rekruten. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-theile mit aus- 
reichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen 
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in 
dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des 
nächsten Bezirkskommandos genommen. 
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch 
den Bezirkskommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Einleitung 
eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§. 80, ) zu sorgen. 
Werden derartige Rekruten später aufgegriffen, so sind dieselben sofort — Marinerekruten 
bei den im §. 66, bezeichneten Marinetheilen — zur Einstellung zu bringen. Die aktive Dienstzeit 
solcher Rekruten wird wie die der unsicheren Dienstpflichtigen berechnet (§. 7,2 sowie Marineordnung). 
Die bei den Schiffermusterungen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden Rekruten werden 
brigadeweise gesammelt (§. 76, 3). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, damit der 
Infanterie-Brigadekommandeur sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten ver- 
schaffen und Ausgleiche veranlassen kann. 
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammelplatze nicht geeignet, 
so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des Infanterie-Brigade- 
kommandeurs unmittelbar überwiesen. 
§. 82. 
Entlassung. 
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, oder 
sofern sie ihrer Dienstpflicht (§. 5) bereits vollständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen 
Alter (§. 4, :) befinden, zum Landsturm zweiten Aufgebots über. 
Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen: 
a) Büaischaften welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar werden (R.M. G.
	        
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