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B) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Verhütung des unwillkürlichen Losgehens der Jagdgewehre.
Unter Beziehung auf die Verfügung vom 15. Januar 1831 (Reg. Bl. S. 48),
wodurch zu Verhütung des unwillkürlichen Losgehens der mit Perkussionsschlössern
versehenen Jagdgewehre der Gebrauch entweder eines metallenen Sicherheitsstellers
oder wenigstens eines wohlfeileren, auch bei dem K. Landjäger-Corps eingeführten,
ledernen Sicherheitsrings bei denselben vorgeschrieben worden ist, wird denjenigen,
welche sich eines ledernen Sicherheitsrings bedienen, hiemit die Vorsicht empfohlen,
daß dieser Ring nicht nur von Anfang an aus gehbrig dickem und hartem Leder
verfertigt sey, und sonach das Zündhütchen gehdrig überrage, sondern auch, sobald er
durch längeren Gebrauch etwa zu niedrig geworden seyn sollte, gegen einen frischen,
dem Zwecke vollkommen entsprechenden ausgewechselt werde.
Die Bezirks= und Forstämter haben dafür zu sorgen, daß die mit der Jagd sich
beschäftigenden Personen hierin von den Ortsvorstehern und dem Forstpersonal con-
trolirt, und mangelhafte Vorrichtungen jener Art nicht geduldet werden.
Stuttgart den 9. December 1837. Schlayer. Herdegen.
Dienst-Erledigung.
Bei dem bischöflichen Ordinariate in Rottenburg wird die erledigte Stelle
eines Bisthumspflegers, mit welcher, neben einer Entschädigung für Schreib-Mate-
rialien von 50 fl., eine Besoldung von 500 fl. Lerbunden, und wofür eine Caution
von 1400 fl. zu leisten ist, wieder beseht werden. Die Bewerber haben sich unter
Beilegung der erforderlichen Zeugnisse binnen vier Wochen bei dem bischöflichen
Ordinariate in Rottenburg zu melden. «