Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Den 19. Februar: 
Backnang, Maulbronn, Närtingen, Oberndorf, Oehringen, Welzheim, Saul- 
gau, Wiblingen. 
Den 21. Februar: 
Cannstadt, Etzlingen, NReckarsulm, Vaihingen, Waiblingen, Freudenstadt, Ried- 
lingen, Ulm. 
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militärpflichtigen, 
an deren Altersklasse im Jahre 1858 die Reine der Aushebung ist, nämlich sämtliche 
im Jahre 1817 geborenen Jünglinge, unter den im Rekrutirungsgesetze vom 10. Fe- 
bruar 1828 angedrohten Rechtsnachtheilen, hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer 
Belehrung Folgendes bemerkt wird: 
1) Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das 
Loos durch Andere gezogen. 
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig 
angenommen, und nach Maßgabe seiner Loosnummer zum Contingente be- 
zeichnet. Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Re- 
bkrutirungsgesetzes bestimmten Strafen. « 
3) Wer eine Befreiung wegen Familienverhaͤltnissen oder wegen Berufs anspricht, 
hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrathe des betreffenden 
Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der Ziehung 
des Looses versammelt. « 
Uebrigenswirdchcr,dereineBefreiunganspricht’,"erinnert,sokchenochvor 
der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses den 
Befreiungsgrund vorlufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die 
beizubringenden Beweise die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 15. December 1857. 
Goͤriz.
	        
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