Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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nehmer  dem  ursprünglichen  Eigenthümer,  resp.  dessen  Erben  die  Zurücknahme  des
fraglichen  Grundstücks,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  der  anderweit  abgeschlossenen  Veräußerung,
  anbieten.

Arl.  7.

Der  Abtretung,  Belastung  und  Ueberlassung  des  Grundeigenthums,  welche  auf  dem
Grunde  des  gegenwärtigen  Gesehes  erzwungen  werden  kann,  slehen  gesehliche,  richterliche,
vertragsmäßige  oder  letztwillige  Veräußerungsverbote  oder  Beschränkungen  nicht  entgegen.

Art.  8.

Wenn  der  Bauunternehmer  den  Eigenthümer  oder  Inhaber  von  Grundbesitzungen
oder  Gerechtsamen,  welche  er  für  den  Eisenbahnbau  zu  erwerben  oder  zu  benutzen
beabsichtigt,  von  dieser  seiner  Absicht  durch  das  Gericht  der  gelegenen  Sache  benachrichtigt,
so  darf  inuerhalb  eines  Jahres,  bei  Vermeidung  des  in  Ark.  13  bestimmten  Nachtheiles,
ahne  Zustimmung  des  Bauunternehmers  weder  ein  Neubau  auf  dem  in  Anspruch  genommenen
  Grund  und  Boden  begonnen  oder  fortgesebt,  noch  die  gewöhnliche  Selotegellane.
vorgenommen,  noch  eine  sonstige  die  Entschädigungsforderung  erhöhende  und  durch  die
Nolhwendigkeit  nicht  gebotene  Maßregel  getroffen  werden

Die  auferlegte  Veschränkung  fällt  jedoch  ohne  Weiteres  weg,  wenn  nicht  vor  Ablauf
des  ebengedachten  Jahres  ein  förmlicher  Enteignungsantrag  gestellt  worden  ist.

Eine  wiederholte  Beschränkung  findet  nicht  Statt.

Zweiter  Theil.

Bestimmungen  über  die  Enlschädigungsleistungen  und  sonstigen  Berbindlichkeilen  des
Bammternehmers  bezuglich  der  Enteignung.

Art.  9.

Für  jede  Abtretung,  Belastung  oder  Ueberlassung,  welche  auf  dem  Grunde  des
gegemwärtigen  Gesehes  gefordert  wird,  ist  vollständige  Enschätigung  zu  leislen,  nach  dem
wahren  gemeinen  Werthe,  d.  h.  nach  demjenigen  Preise,  welchen  der  in  Frage  kommende
Gegenstand  nach  onsgenohniher  Würderung  zur  Zeit  uan  Abtretung,  Belastung  oder
Ueberlassung  hat.

Bei  der  Werthsbestimmung  sind  aber  zugleich  alle  Schäden  und  Nachtheile,  welche
den  Eigenthümer  vorübergehend  oder  bleibend  durch  die  Abtretung  treffen,  mit  in
Anschlag  zu  bringen,  z.  B.:

a)  in  Bezichung  auf  vage,  Nahrung  und  Gewerbsbestimmung;
h)  wegen  unvorhergesehener  Unterbrechung  des  Besitzstandes;
c)  wegen  Beschädigung  oder  Verlustes  der  Früchte;