im Gebiete des Strafrechts. 5
„eine geringere Strafe als die gesetzliche in
„Anwendung zu bringen“
Es ist jedoch dem richterlichen Ermessen dadurch
eine Gränze gesetzt, daß zugleich auf Art.
152 und 185 Bezug genommen wird. 2) — Die
Anmerkungen a. a. O. sprechen nämlich aus, daß
in Fällen, in welchen in Bezug auf eine im Affekte
begangene Handlung die Zurechnung als
mangelhaft erscheint, die Strafe nach Analogie
der Art. 152 und 135 abgemessen werden solle.
Demzufolge hat, wenn die That bei voller Zurechmung
mit einer absolut bestimmten Strafe be-3)
Diese Begränzung, diese Verweisung auf Art. 152 und
185 ist nichts weniger als konsequent. Denn bei den
Strasbestlimmungen dieser Artikel waltet offenbar nicht der
zweite sondern der ersie der oben bezeichneten Gesichtsvunkte
vor. Man kann nicht sagen, daß den hier gegebenen
Strafandrohungen die Annahme einer mangelhaften
Zurechnung zu Grunde licge; nicht sowohl die Annahme
einer geminderten Willkühr, als vielmehr die
Erwägung der mindern Feindseligkeil und Gefährlichkeit
des Willens bat den Gesetzgeber hier zu relatir wilderen
Strafandrohungen bestimmt. Dieß ergiebt sich daraus,
daß bier das Ermessen des Richters doch in bestimmte
Gränzen eingeengt ist, während die mannigfachen Absiufungen
der Jurechnung einer solchen Begränzung widersireiten;
daß ferner der Art. 152 die Strafe des Zuchtbauses
auf 8 bis 12 Jahre androht, einc Strafe, deren
Verhängung in Fällen, in welchen eine bedeutende Verdunklung
des Bewußtseyns der Strafbarkeit, eine große
Schwächung der Willkühr anzunehmen ist, eine wahre
Barbarei seyn würde. — Die Fruchte der bemerkten In-=konsequenz
zeigen sich in Schwankungen und Verlegenbeiten
der Praxis, welche sich mitunter in Fällen der ebenbezeichneten
Art entweder geradezu über die ungeeignete
Schranke hinwegsetzt, und auf dem Grunde des Art. 106
eine arbiträre, der Individualilät des Falles angemessene
Strafe ausspricht, oder den Ausweg in einem lossorechenden
oder die That nur zur Kulpa imputirenden Urtheile
sucht.