Volltext : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

im  Gebiete  des  Strafrechts.  5

„eine  geringere  Strafe  als  die  gesetzliche  in

„Anwendung  zu  bringen“

Es  ist  jedoch  dem  richterlichen  Ermessen  dadurch
  eine  Gränze  gesetzt,  daß  zugleich  auf  Art.
152  und  185  Bezug  genommen  wird.  2)  —  Die
Anmerkungen  a.  a.  O.  sprechen  nämlich  aus,  daß
in  Fällen,  in  welchen  in  Bezug  auf  eine  im  Affekte
  begangene  Handlung  die  Zurechnung  als
mangelhaft  erscheint,  die  Strafe  nach  Analogie
der  Art.  152  und  135  abgemessen  werden  solle.
Demzufolge  hat,  wenn  die  That  bei  voller  Zurechmung
  mit  einer  absolut  bestimmten  Strafe  be-3)

  Diese  Begränzung,  diese  Verweisung  auf  Art.  152  und
185  ist  nichts  weniger  als  konsequent.  Denn  bei  den
Strasbestlimmungen  dieser  Artikel  waltet  offenbar  nicht  der
zweite  sondern  der  ersie  der  oben  bezeichneten  Gesichtsvunkte
  vor.  Man  kann  nicht  sagen,  daß  den  hier  gegebenen
  Strafandrohungen  die  Annahme  einer  mangelhaften
  Zurechnung  zu  Grunde  licge;  nicht  sowohl  die  Annahme
  einer  geminderten  Willkühr,  als  vielmehr  die
Erwägung  der  mindern  Feindseligkeil  und  Gefährlichkeit
des  Willens  bat  den  Gesetzgeber  hier  zu  relatir  wilderen
  Strafandrohungen  bestimmt.  Dieß  ergiebt  sich  daraus,

  daß  bier  das  Ermessen  des  Richters  doch  in  bestimmte

Gränzen  eingeengt  ist,  während  die  mannigfachen  Absiufungen

  der  Jurechnung  einer  solchen  Begränzung  widersireiten;

  daß  ferner  der  Art.  152  die  Strafe  des  Zuchtbauses
  auf  8  bis  12  Jahre  androht,  einc  Strafe,  deren

Verhängung  in  Fällen,  in  welchen  eine  bedeutende  Verdunklung

  des  Bewußtseyns  der  Strafbarkeit,  eine  große

Schwächung  der  Willkühr  anzunehmen  ist,  eine  wahre

Barbarei  seyn  würde.  —  Die  Fruchte  der  bemerkten  In-=konsequenz

  zeigen  sich  in  Schwankungen  und  Verlegenbeiten

  der  Praxis,  welche  sich  mitunter  in  Fällen  der  ebenbezeichneten
  Art  entweder  geradezu  über  die  ungeeignete

Schranke  hinwegsetzt,  und  auf  dem  Grunde  des  Art.  106

eine  arbiträre,  der  Individualilät  des  Falles  angemessene

Strafe  ausspricht,  oder  den  Ausweg  in  einem  lossorechenden

  oder  die  That  nur  zur  Kulpa  imputirenden  Urtheile

sucht.