Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Bezirksgefängnisse festgesehte Heizungsgeld wird hiemit auch auf die Stations- 
Gefängnisse der auf dem Transport befindlichen Gefangenen ausgedehnt, und ist vom 
1. Januar 1337 an in Anwendung zu bringen. Uebrigens bleiben die näheren 
Bestimmungen der Verfügung vom 51. März 1828 (Reg. Bl. S. 174) in Kraft. 
Rücksichtlich des Preises für die Kost der auf dem Transport befindlichen 
Gefangenen hat es bei der Bekanntmachung vom 12. Februar 1856 (NReg. Bl. S. 74) 
sein Verbleiben. 
Stuttgart den 29. December 1856. 
Schlayer. 
2. Der General-Direktion der Kdniglichen Posten. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Ertrapost-Journale und Einführung von Beschwerdebüchern 
bei den Postämtern. 
Nachdem in Folge höherer Anordnung den Postämtern die Führung besonderer, 
durch Begleitzettel controlirter Manuale über die Extrapost-Reisenden aufgetragen 
worden ist, so haben nach höchstem Befehle vom 7. d. M. die in &. 22 der Ertra- 
posi-Dienstordnung vom 24. August 1832 (Reg. Bl. S. 367) vorgeschriebenen Er- 
trapost-Journale, deren Rubriken von den Reisenden selbst auszufüllen waren, vom 
1. Januar 1857 an außer Gebrauch zu treten. 
Dagegen werden von demselben Zeitpunkt an bei den Yosthaltereien eigene 
Bücher (Beschwerdebücher) gehalten werden, welche dazu bestimmt sind, gegründete 
Beschwerden jeder Art in Bezug auf das Postwesen, sowohl von Ertrapost-Reisenden, 
als von denjenigen, welche sich der ordentlichen Fahr= und Eilwagenposten bedienen, 
aufzunehmen, und welchen folgende, hiedurch zugleich zur öffentlichen Kenntniß ge- 
brachte Bestimmungen vorgedruckt sind: 
1) Das Beschwerdebuch ist an einem passenden Orte der Passagier= oder Gast- 
stube so aufzulegen, daß dasselbe ron Federmann bemerkt und zum Eintragen 
von Beschwerden benußtt werden kann. 
2) Die Passagierstube muß anständig möblirt und stets reinlich seyn, im Winter 
muß sie warm erhalten werden; auch dürfen keine Betten darin aufgestellt 
werden.
	        
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