Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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der Meldung im Auslande sich befinden sollte, dem Bezirksamte des gesetzlichen 
Wohnorts zu uͤbergeben, welches sie mit seiner Aeußerung uͤber das, was ihm von 
der Aufführung der Bewerber bebrant ist, dem Ministerium vorzulegen hat. 
g. 22 
Die fuͤr zulassungsfaͤhig erkannten Candidaten werden durch das Regierungs. 
Blatt auf den bestimmten Prüfungstermin an den Siß der Landes-Universität vor- 
geladen. 
g. 23. 
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten erhalten von dem Vor- 
stande der Prüfungs-Commission und zwei Eraminatoren umerzeichncte, von dem 
Departements-Chef unter Beidrückung des Ministerial-Sigills beglaubigte Zeugnisse, 
welche die Elasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung (#. 18) angeben. 
K. 24. 
Zugleich werden dieselben vom Ministerium zu Regiminal-Referendär en 
zweiter Classe bestellt. 
In dieser Eigenschaft haben sie, Behufs ihrer praktischen Ausbildung, waͤhrend 
eines Jahrs, und zwar der Regel nach acht Monate bei einem Bezirksamte und vier 
Monate bei einer Collegialstelle des Departcments, Probedienste zu leisten. 
Bei der Zutheilung zu den einzelnen Bezirksaͤmtern und Collegialstellen wird, 
so weit es thunlich ist, auf die Wünsche der Candidaten Rücksicht genommen werden. 
. 25. 
Die Referendäre werden bei dem Antritt des Dienst-Probejahrs in eidliche 
Pflichten genommen, und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben. 
Bei den Bezirksaͤmtern sollen sie durch Behandlung weniger bedeutender Faͤlle 
aus den verschiedenen Geschäftszweigen unter der Anleitung, Aufsicht und Veranr# 
wortlichkeit des Beamten, und durch Anwohnen bei den wichtigeren Verhandlungen 
des lehteren, sich mit der Gemeinde= und Bezirksverwaltung praktisch vertraut machen. 
Bei den Collegialstellen aber sind sie als Sekretariats-, Registratur= und Revisorats= 
Gehülfen zu beschäftigen.
	        
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