Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Art.  5.

Desgleichen  soll  die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  der  Vahn  und  den  betriebsfähigen
  Zustand  derselben  ausschließlich  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
ausgeübt  werden.

Art.  6.

Die  Fahrpläne  und  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  festgesetzt,
  jedoch  wird  dieselbe  billigen  Wünschen  der  betheiligten  Regierungen  die  thunlichste
Beachtung  schenken,  auch  dieselben  von  den  jeweilig  festzusetenden  Fahrplänen  und  Tarifen
Möglichst  zeitig  in  Kenniniß  setzen.

Art.  7.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der  in
Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage  oder
deren  Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet  sie  ausgeübt
sind,  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  vertragenden  Regierungen  sichern  sich  die  Vollstreckung  vollstreckbarer  Straf.-verfügungen
  zu,  welche  von  Polizeibehörden  des  ersuchenden  Staates  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche,  auf  die  Bahnanlage  und  den  Bahnbetrieb  Bezug  habende  Vorschriften
  erlassen  werden.

Art.  8.

Unterthauen  der  einen  Regierung,  welche  beim  Betriebe  im  Gebiete  der  anderen
Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbaude  ihres
Heimathslandes.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich
der  Disziplin  der  kompctenten  Königlich  Sächsischen  Eisenbahnaufsichtsbehörde,  im  Uebrigen
aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sic  ihren  Wohnsitz  haben,  unlerorfen.



Die  Verpflichtung  der  Betriebsbeamien  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  übrigen
Sächsischen  Staalseisenbahnbcamten  jeweilig  bestehenden  Vorschriften,  insoweit  dieselben
aber  im  Vereiche  der  Großherzoglich  Sächsischen  oder  Fürstlich  Renhischen  Staatögebiete
stationirt  sind,  haben  dieselben  einen  Revers  zu  unterzeichnen,  in  welchem  dieselben  in
yleicher  Krast  mit  einer  förmlichen  Eidesleistung  sich  verpflichten,  den  Gesetzen  des  belreffenden
  Staatsgebietes  und  den  allgemeinen  Vrrordnungen  der  betreffenden  competenten
Landesbehörden  genau  und  pünktlich  nachzuleben.  Diese  Reverse  werden  den  betreffenden
Negierungen  übtrreicht

Beselzung  der  unteren  Beamtenstellen  soll  bei  soust  gleicher  Qualifikation  auf
angehörige  des  betreffenden  Staaksgebieteb  besondere  Rücksicht  genommen  werden.
Art.  9.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  den  Anschluß  anderer  Bahnen  an  die
Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahn  gestatten  und  insbesondere  einer  in  der  Richlung  von
Schleiz  her  kommenden  Eisenbahn  die  Einmündung  in  die  Mehlthener-Weidaer  Eisenbahn
auch  in  der  Anlage  des  Bahnhosfes  Zeuleuroda  (jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung  in