220 Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einführung von Paßkarten betr.
Art. LX.
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere außer der Fälschung
derselben die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissent-
liche Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabers an einen Andern zum Ge-
brauche als polizeiliches Legitimationsmittel oder die fälschliche Bezcichnung von
Personen als Familienglieder oder Dienstboten (Art. I111) zu rechnen ist, unter-
liegt, insoferne nicht nach Beschaffenhcit des Falles strafrechtliche Beahndung ein-
zutreten hot, einer Polizei-Arreststrase bis zu 14 Tagen oder einer polizeilichen
Geldbuße bis zu 50 fl.
Art. X.
Jeder Angehörige eines der contrahirenden Slaaten, welcher außerhalb
desselben reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) oder eine Paßlarle zu führen, hat
zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den wegen der nicht legitimirlen?) Fremden
bestehenden Vorschriften verfahren, insbesondere daß er von der Weiterreise bis
zu geführter Legitimation ausgeschlossen wird.
Art. XlI.
Mit Inbegriff des gesetzlichen Siempels wird die Taxe für jede auszu-
stellende Paßkarte auf 24 kr. festgesetzt.
Art. XII.
Gegenwärtige Verordnung, welche Wir als einen ergänzenden Bestandtheil
Unserer allgemeinen Verordnung vom 17. Januar 1837, das Paßwesen be-
treffend (Regierungsblatt v. J. 1837 S. 65 ff.) angesehen wissen wollen, tritt
acht Tage nach deren Veröffentlichung in Unserem Regicrungs-Vlatle in Wirlsamkeit.
Unsere Staalsministerien des k. Hauses und des Aeußern, dann des
Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt.
*) Modisicirt durch das Paßgesetz.