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ihren Besitzungen nach Maaßgabe Unserer Deklarationen uͤber die staatsrechtlichen
Verhaͤltnisse ihrer fuͤrstlichen Haͤuser vom 10. Februar 1831 (Reg. Bl. S. 118 ff.)
und vom 14. Januar 1834 (Reg. Bl. S. 65 ff.) erklärt, und über die Erfüllung
der Vorbedingungen für die Uebernahme der Polizei-Verwaltung ausgewiesen haben,
so verordnen Wir hiemit, wie folgt:
. 1.
Die fürstlichen Besitzungen, wie diese in der Beilage II. einer jeden der im Ein-
gange erwähnten beiden Deblarationen unter C aufgeführt sind, mit Einschluß deg
erst neuerlich der Gemeinde Steinach, Oberamts Waldsee, in gerichtlicher und poli-
zeilicher Beziehung zugetheilten, einen Bestandtheil der Standesherrschaft Waldburg-
Wolfegg-Waldsee bildenden Schlosses Waldsee, werden in der aus der Anlage er,
sichtlichen Weise zu drei Amtsbezirken mit den Amtssiten zu Schloß Waldsee
é* zu
Wolfegg und zu Wurzach vereinigt.
g. 2.
Die für dieselben bestellten Aemter treten mit dem 1. März d. J. in Wire.
samkeit.
g. 3.
Das Amt Schloß Waldsee wird von dem Fuͤrsten zu Waldburg-Wolfegg-Wald,
see und das Amt Wurzach von dem Fuͤrsten zu Waldburg-Wurzach besetzt, auf
seine Kosten unterhalten und nach demselben benannt.
S. a.
Das Amt Wolfegg, welches Besitzungen beider fürstlichen Häuser umfaßt, be-
nennt sich zwar in der Regel „HKöniglich Württembergisches Fürstlich Waldburg-
Wolfegg-Waldsee'sches Amt.“ In Angelegenheiten der beiden Gemeindebezirke
Sommersried und Wiggenreute führt es jedoch den Namen „Königlich Württem.
bergisches Fürstlich Waldburg-Wolfegg-Waldsee= und Waldburg-Wurzach'sches Amr.
Der Fürst von Waldburg-Wolfegg-Waldsee ist ausschließend berechtigt, dieses
Amt zu besetzen, so wie den Beamten mit Bericht über die ihm zugewiesenen Ge-
schäfts -Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe Unserer Gesetze und