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2. Des Medicinal-Collegium.
Ermächtigung zur Ausübung der Geburtshülsc.
Die ausübenden Aerzte, Dr. Eduard Harttmann von Balingen, Dr. Carl Ho-
nold von Hall und Dr. August Friederich Weigel von Oehringen, sind nach er-
standener Prüfung auch zur Ausübung der Geburtshülfe ermächtigt worden.
Stuttgart den 21. März 1858.
Wachter.
5. Der Commission für die Erziehungshäuser.
a) Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die 36glinge des Taubstummen= und Blinden-
Justituts zu Gmänd zu entrichtenden Kostgelds.
In Gemäßheit des Art. 9. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die
Einrichtung der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Bl.
S. 195), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschädi-
gung für einen jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen Zögling vom 1. Mai
1838—39 wieder auf einhundert Gulden festgeseht worden, welche in vierteljährigen
Naten an das Kassieramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür
Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wäsche, so wie Ausbesserung
des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstattung mit
Kleidern und Leib-Weißzeug und die zeitliche Ergänzung von beiden haben die auf eigene
Kosten in der Anstalt befindlichen Zöglinge selbst zu bestreiten, oder im Falle dieß
von der Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersebhen.
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theile auf Kosten des
Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes
gegen ein bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleider-
geld von fünfzehn Gulden. '
Diejenigen Zoͤglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung 2c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich zwölf Gul-
den zu bezahlen.