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Da nun die diesseits fuͤr die Schiffahrt eingeraͤumten Vortheile, welche dermalen
in der Nichterhebung von Reckarzöllen und der auf besonderer Uebereinbunft mit
Bayern, Baden und Hessen beruhenden Rückerstattung der Preußischen Rheinzäölle
bestehen, auch für die Schiffe, welche K. Niederländischen Unterthanen gehören, und
deren Ladungen in Anwendung zu bringen sind; so werden die dagegen von Seite
der K. Niederländischen Regierung den Schiffen K. Württembergischer Unterthanen
und deren Ladungen im Verkehre mit den Niederlanden gleich den Schiffen Preußi-
scher Flagge zukommenden Begünstigungen durch den nachstehenden Vertrags-Auszug
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. «
Stuttgart den 5. Mai 1858. Beroldingen. Herdegen.
Auszug
aus dem unter dem z. Juni 1857 zwischen Seiner Majestät dem
Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Könige der
Niederlande abgeschlossenen Schiffahrts-Vertrage.
Art. 1.
Die Preußischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des
Königreichs der Niederlande einlausen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt
die Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des
Königreichs Preußen einlaufen oder qgus diesen auslaufen, sollen keinen anderen
oder höheren Tonnen-, Flaggen-, Anker-, Lootsen-, Schlepp-, Feuer-, Schleußen-,
Kanal-Quarantaine-, Bergegeldern, Niederlage-Gebühren, ingleichen keinen anderen
oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung unterworfen
werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der öffentlichen
Angestellten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als den-
jenigen, welche den Nationalschiffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen,
ihrem Aufenthalte daselbst oder bei ihrem Ausgange jeht auferlegt sind, oder künfzig
etwa auferlegt werden möchten.
Art. 2.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr
auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen kontrahirenden Theile geseßlich