Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Da nun die diesseits fuͤr die Schiffahrt eingeraͤumten Vortheile, welche dermalen 
in der Nichterhebung von Reckarzöllen und der auf besonderer Uebereinbunft mit 
Bayern, Baden und Hessen beruhenden Rückerstattung der Preußischen Rheinzäölle 
bestehen, auch für die Schiffe, welche K. Niederländischen Unterthanen gehören, und 
deren Ladungen in Anwendung zu bringen sind; so werden die dagegen von Seite 
der K. Niederländischen Regierung den Schiffen K. Württembergischer Unterthanen 
und deren Ladungen im Verkehre mit den Niederlanden gleich den Schiffen Preußi- 
scher Flagge zukommenden Begünstigungen durch den nachstehenden Vertrags-Auszug 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. « 
Stuttgart den 5. Mai 1858. Beroldingen. Herdegen. 
Auszug 
aus dem unter dem z. Juni 1857 zwischen Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Könige der 
Niederlande abgeschlossenen Schiffahrts-Vertrage. 
Art. 1. 
Die Preußischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des 
Königreichs der Niederlande einlausen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt 
die Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des 
Königreichs Preußen einlaufen oder qgus diesen auslaufen, sollen keinen anderen 
oder höheren Tonnen-, Flaggen-, Anker-, Lootsen-, Schlepp-, Feuer-, Schleußen-, 
Kanal-Quarantaine-, Bergegeldern, Niederlage-Gebühren, ingleichen keinen anderen 
oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung unterworfen 
werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der öffentlichen 
Angestellten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als den- 
jenigen, welche den Nationalschiffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, 
ihrem Aufenthalte daselbst oder bei ihrem Ausgange jeht auferlegt sind, oder künfzig 
etwa auferlegt werden möchten. 
Art. 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr 
auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen kontrahirenden Theile geseßlich
	        
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